Pricking (Lippramsdorf-Dorf)/Erbgericht 1611: Unterschied zwischen den Versionen
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Auf itzo gehaltenen Erbtag beschehener, von Steffen Precking und Elßen, dessen Hausfrawen, aidtlicher anzeig Irer Hab und Güter, undt deß wohledlen gestrengen und Besten Adolphen von Raesfeldt, Herrn zum Ostendorf, angeben, deßselben und der Creditoren Forderung und Preckings gethaner Bekenntnis, umb deß Gerichtsfronen und umbstandes relation conseßion vor ergangenen Ladungen, wird hirmit allen außpleibenden Creditoren ein Stillschweigen auferlegt, und ist ferner zu Recht erkannt, daß ermeltes Preckings designirte und aufgezeigte Güter alle, was zu seiner und seiner Frawen und Kind Leibe Kleider und sonsten gehörig außgenommen, von den Schöffen gebührlicher weise wendiert, darab wohlgt. Herr zum Ostendorf als Grundherr vorerst allerdings befriddiget, der rest und den gemeinen Creditoren pro quota und nachbetrage außgetheilt und decidirt werden, aber er, Precking, samt seinerFrawen , wegen heifiger Schulden Last, bekanndter und befundener versetzung der Lendereyen, augenscheinlicher Verwüstung des Haußes und gezimmers auf den Hove, der Zeunung und gestandener abhauung der Höltzer, Seines Gewinns verlustig, daß Gut Precking samt allen Zubehörung zusammen und die Creditoren ohne Consent wohlgt. Herren erlangte Ländereie zu verlaßen schuldig sein sollen. Jedoch dan er, Precking, und seine Frawen, bey wohlgt. Herrn auß gnad etwas erlangen könnte, daß ihme hiemit dasselbe unbenommen sonder freistehen soll, und ist Rudolph Sutan hiermit anstatt wohlgt. Herrn der besitz des Gutes um obgte pertinencies würcklich eingerammbt und er, Precking, aller detention beraubt. Rudolph Sutan Notary etc | Auf itzo gehaltenen Erbtag beschehener, von Steffen Precking und Elßen, dessen Hausfrawen, aidtlicher anzeig Irer Hab und Güter, undt deß wohledlen gestrengen und Besten Adolphen von Raesfeldt, Herrn zum Ostendorf, angeben, deßselben und der Creditoren Forderung und Preckings gethaner Bekenntnis, umb deß Gerichtsfronen und umbstandes relation conseßion vor ergangenen Ladungen, wird hirmit allen außpleibenden Creditoren ein Stillschweigen auferlegt, und ist ferner zu Recht erkannt, daß ermeltes Preckings designirte und aufgezeigte Güter alle, was zu seiner und seiner Frawen und Kind Leibe Kleider und sonsten gehörig außgenommen, von den Schöffen gebührlicher weise wendiert, darab wohlgt. Herr zum Ostendorf als Grundherr vorerst allerdings befriddiget, der rest und den gemeinen Creditoren pro quota und nachbetrage außgetheilt und decidirt werden, aber er, Precking, samt seinerFrawen , wegen heifiger Schulden Last, bekanndter und befundener versetzung der Lendereyen, augenscheinlicher Verwüstung des Haußes und gezimmers auf den Hove, der Zeunung und gestandener abhauung der Höltzer, Seines Gewinns verlustig, daß Gut Precking samt allen Zubehörung zusammen und die Creditoren ohne Consent wohlgt. Herren erlangte Ländereie zu verlaßen schuldig sein sollen. Jedoch dan er, Precking, und seine Frawen, bey wohlgt. Herrn auß gnad etwas erlangen könnte, daß ihme hiemit dasselbe unbenommen sonder freistehen soll, und ist Rudolph Sutan hiermit anstatt wohlgt. Herrn der besitz des Gutes um obgte pertinencies würcklich eingerammbt und er, Precking, aller detention beraubt. Rudolph Sutan Notary etc | ||
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Aktuelle Version vom 27. Juni 2007, 18:54 Uhr
Historische Lage vor 1802
- Pricking (Lippramsdorf-Dorf)
- Dorfbauerschaft (Lippramsdorf)
- Kirchspiel Lippramsdorf, Pfarrei St. Lambertus, r.k.
- Dorfbauerschaft (Lippramsdorf)
Gerichtsbuch, Precking
Anno 1611, ahm 19. January, hatt der wohl edler Herr Adolf von Raesfelt, Herr zum Ostendorf, auf sein Erbe und Gut Precking genant, einen lebendigen Erbtag oder erbgerichte, durch den Ehrmesten Henrich Köelen, Richteren zum Ostendorf, im beisein Schmönings, Breuwers und Grewinck, alß deß Gerichts Beisitzern, in auch gegenwertigkeit nachermentes meinest Utiy, hatten halten laßen, vorein ergangen wie folget:
Erstlich in nahmen deß woltdlen und gestrenge Adolph von Raesfeldt, Herr zum Ostendorf, anwalt deßelben Alhart Wegener eloft habenden, vermelts repetirt zum ersten, zweiten und dritten mahl, zu Dursten, Ranstrup, Haltern und anderen benachbarten bitteren beschehene Proclamata und verbal Ladung, gegen die Creditionem Steffen Preckings beschehen, begert darüber relationen deß ferneren und den umbstandt, ob Inen von solchen Ladunge auch beweiß zu fragen, will erscheinen und denselben fürsprach vernemen, bittet sonsten, den nit erscheinenden perpetuum Silentium emporiren. Preo, wie auch die ganze umbstandt, patenter fasten eße pelantate wie vorgen. Darauf Anwalt faste ulatione et conceßione seines gepietenden Herrns zum Ostendorf ime dition zu adiren, setzt und sagt wahr sein, daß für etzlichen Jahren Steffen zu Precking und seine Hausfraw, Lise genandt, daß Gut Precking für eine sichere, Inen wißige, Phacht sey eingethan worden. Mit der Bescheidenheit, wie zum anderen wahr, woferner er seine phacht und dienste nit betzahlen und abführen, noch die gebür leisten, sonsten ohne consent, wißen und willen volgt. Herrn, in theil oder zumahl die Länderei versetzen, daß Gut mit Hoven und sonsten verwüsten, daß Hauß auch und Kempe in gutem Zimmer und Zaunem nit halten werde, daß er alß dann seines gewinns verlustig sey und von dem Gut wieder abtreten soll. Wahr aber zum dritten, das Precking obgt. nit alhir seine Dienste der gebür nit geleistet, die phechte wollen Konsenslich nit bezahlet.
Kategorie:Haus Ostendorf 1. Factor: daß Haus und Zimmer in gebür und eße nit gehalten, sondern amern großgütigen Herrn noch bei die 70 RT an phachten, diensten und sonsten noch schuldig, das Gut mit abhawen der Bäume merklich verwüstet und die Länderei ohne vorwißen versetzt habe. Bittet derhalben zur abzahlung der phachten und dienste, wie vorgte, die aestimation und umbschlag aller seiner, Preckings, Hab und Güter zu vernemen und zur Preisication und anzeig derselben nue anzuhalten, sonsten auch in Recht zu Personen und Summen zu erkennen, daß der obgte Ursachen seines gewins verlustig und von dem Gut abzutreten, daß selb zu räumen gehalten werden soll und stellet die Sache darüber zur Kenntnüß. Folgen die Creditoren besprechete Schulden:
2. Factor: Demnegst wegen (Bernhard) Blomesaets übergeben ein Notariatsschein, durch Henrich Gerding geschrieben und underschrieben, darin Ao 1608 den 14. Xbris Precking ihme eingeräumet und versetzt hat 4 Scheffelsaet Landes, sechs Jaer lang phacht und Zehenten zu gebrauchen, bat, wie beschehen, solch Notariatsschein durch den Richtern hieselbst zu versehen, nach welche seines Ihme zu restituieren und die 6 Jahre dabei zu hanthaben begerte.
3. Factor: Weiter Henrich Stockhoff angeben, und mit einem Notariatsschein durch gt. Gerding geschrieben und underschrieben, begehret, daß Precking Ime ao. 1608 ahm 27. January schuldig verworden 14 RT, Pat, daß Notariatsschein wie gesehen zu versehen, ihme zu restituiren und bezahlung wiederfahren zu laßen.
4. Factor: Ferner Lubbert Baman angeben, daß er für Precking an Henrich Blomesaet zu Halteren Bürge stende für 21 RT und 24 St Halterisch. Bittet Inen die vorzehl halber zu versehen und den Principalen zur Zahlung zu verhelfen. NB.: Der Principal dafür bei angezeiget der zur abschlag habe di pension inehabe 2 Scheffelsaet füren Hofe gelegen.
5.Factor: Item Jürgen Bocholt zu Halteren gibt an, Precking schuldig zu sein 3 RT 2 St, wegen geborgter wahre.
6.Factor: Henrich Wißing gibt ahn, daß Precking Ihme schuldig 2 RT, wegen gelenten geldes und sonsten.
7. Factor: Johan Könning gibt ahn, wegen 9 ½ RT gelenten Saethabern und roggen.
8. Factor: Johan Bair, Bürger zu Dürsten, fürbracht eine recognation de dato op 1610, den 18. January, durch den Herrn zum Ostendorf underschriebenen, worein für 32 RT Dürstensch wehrung versatz sein 2 Sch Landes Dürstensch, 6 Jahr lang phacht für zu gebrauchen, bittet p.ter consensen, den Ime zuhanthaben und die recognation zu restutiiren.
9. Factor: Saget auch ferner, daß Ihme noch restire 3 ½ Schlaten (schlechten) RT, wenig(er) ei Stüfer gelenten Geldes.
10. factetum: Jürgen Sebell von Halteren besprechet weg. 5 ½ schlechte RT und 5 St, wegen geborgten wandes.
11. factetum: Der Pastor zu Ranstrup besprechet wegen 15 RT gelente Roggen und geldes.
12. factetum: Noch wegen der Schatzung fürschoßen 6 RT.
13./14. factetum: Item der Kirchen schuldig 40 Holl. RT, pension 8 RT, mit Bewilligung deß Herrn, welche seine für seiner Zeit aufgenommen.
15. factetum: Balthasar, der Forknecht zum Ostendorf, gibt ahn schuldt 14 ½ RT 7 St gelenten geldes und tuches.
16. factetum: Frederich (Brons) der Frone gibt ahn, daß er mit bewilligung des Herrn, laut des Protocolls zum Ostendorf, einhabe 4 Sch saet, sieben Jahr neyfolgen.
17. factetum: Herman Brosthauß angeben, daß er Johan Schüling für Precking bürge stehe 7 RT.
18. factetum: Johan Schüling angeben, daß er ihme schuldig ahn gelenten Korne 5 ½ RT.
19. factetum: Ölman gibt an, daß er globt an Jobsten Brun für 2 RT, so der Herr selbst bekommen.
20. factetum: Reinert Althauß sagt, daß er Ime schuldig 13 RT und darüber gewunnen Recht und pfandt, rebtull habe, so gezeiget.
21. factetum: die Wittib weilant Johan zur Endtbrüggen angeben, durch ein Notariatsschein, daß weg. von Iren mahn verdienten Lohnes Precking ihr schuldig sey 28 RT, und nötig stück zu 4 Hembden um nite eße.
22. factetun: Lambert Frerich gibt an schult 8 RT, weg verthienten Lohns.
23. factetum: Jaspern Brouvers gibt an schuldig zu sein 1 RT verthienten Lohns und 15 St verdrunken Biers.
24. factetum: Henrich Wolters angeben, daß er ime habe 3 Sch Landes aufm Kerkenkamp gen., 4 Jahrlang für 9 ½ RT und ist itzo darauf die 3. Saet, begert dabei zu handhabe sei.
25. factetum: Johan Brover gibt ahn, daß er von Ihme, Precking, ein Zeit von Jahren gekauft habe 8 Sch Saet Landes und darüber deß Herrn willen habe, restier ihm eine Stück von 2 Sch noch 3 Jahr, an dem andere noch 2 Jahr.
26. factetum: Schlaghegge gibt ahn, daß er mit Willen deß Herrn 3 ½ Sch Saet habe gekauft, daran noch 4 Jahr mangelen, begert darüber Hantzuhaben.
27. factetum: Johan Brosthauß gibt ahn, daß er Ime abgekauft für 5 RT sechs Jahrlang 2 ½ Sch Mager Landes, daß er mit selbst umsonsten bemergelt, darab ein Jahr verfloßen, begehrt Ime daran fortzuhaben.
28. factetum: Trine Preckings besprechet weg. gelenten geldes 5 RT, petit uxor solutem.
29. factetum: Bette Dammans, Wittib salig Alf Grewing Schultes, gibt ahn schult 22 RT gelente und an Korn vorgestreckten Geldes, petit p.
30. factetum: Noch eodem angegeben, daß er 10 Sch Landes habe verkauft, an welche Halbscheit ihme noch 1 Jahr und an die ander 4 Jahr mangelen.
31. factetum: Johan Ketteler zu Laveßumb besprechet wg. 7 RT gelenten geldes.
32. factetum: Rötger Meineke angeben, wg. Schult und aufgelachten geldes, daß er inne habe anderthalb Sch Landes und daran noch habe 2 Jar.
Derweil nun Precking des Wohledlen und gestrengen Adolphen von Raesfeldt, Herrn zum Ostendorf, wie auch aller ander Creditoren forderung und angaben gestanden, Ist der Bescheidt, das Er anstracks mittels leiblichen aidts, welcher Ihme deswegen neben seiner Haußfrawen zu leisten auferlacht würdt, alle seine Habe und Güter, Klein und groß, keine außgenommen, anzuzeig mit dero Commination, woferner ichtzres von Inen verschwiegen zu sein, hier negst sich befinden werde, daß sie alß dann deß Maynaidts underwerfen und deßwegen in gebührliche Straf genommen werden sollen. darauf ./. prämia anih atione peripriy ./. Juremento in forma und folget hironach Specificatio und designatio onerum mediantua:
Erstlich haben angezeiget, daß Sie haben 2 Pferde (ostimirt die Pferde auf 8 RT, dieselbe der Cüster zu Ranstrup allhier bezahlet), 2 Kühe, Eine drächtige Sauen, 2 bedde, 1 Foder Habern ungefehr allnoch im Stroe, 1 Pott von 4 GG, 1 Keßel von 1 ½ Emmer, 2 Brantkodden, 6 Honder, 1 wage, 1 Pfluch, 2 Eggeden, 1 Seylle und 1 Sehel, 1 Eckse, 1 Fohrkiste, 1 Spinde, 1 Rahmen, Schmitbaue Kohen maß, 1 Tafel, 1 reige, 2 Flegel, 1 Harke, 1 Kummen und 2 Stöele.
Beschaidt:
Auf itzo gehaltenen Erbtag beschehener, von Steffen Precking und Elßen, dessen Hausfrawen, aidtlicher anzeig Irer Hab und Güter, undt deß wohledlen gestrengen und Besten Adolphen von Raesfeldt, Herrn zum Ostendorf, angeben, deßselben und der Creditoren Forderung und Preckings gethaner Bekenntnis, umb deß Gerichtsfronen und umbstandes relation conseßion vor ergangenen Ladungen, wird hirmit allen außpleibenden Creditoren ein Stillschweigen auferlegt, und ist ferner zu Recht erkannt, daß ermeltes Preckings designirte und aufgezeigte Güter alle, was zu seiner und seiner Frawen und Kind Leibe Kleider und sonsten gehörig außgenommen, von den Schöffen gebührlicher weise wendiert, darab wohlgt. Herr zum Ostendorf als Grundherr vorerst allerdings befriddiget, der rest und den gemeinen Creditoren pro quota und nachbetrage außgetheilt und decidirt werden, aber er, Precking, samt seinerFrawen , wegen heifiger Schulden Last, bekanndter und befundener versetzung der Lendereyen, augenscheinlicher Verwüstung des Haußes und gezimmers auf den Hove, der Zeunung und gestandener abhauung der Höltzer, Seines Gewinns verlustig, daß Gut Precking samt allen Zubehörung zusammen und die Creditoren ohne Consent wohlgt. Herren erlangte Ländereie zu verlaßen schuldig sein sollen. Jedoch dan er, Precking, und seine Frawen, bey wohlgt. Herrn auß gnad etwas erlangen könnte, daß ihme hiemit dasselbe unbenommen sonder freistehen soll, und ist Rudolph Sutan hiermit anstatt wohlgt. Herrn der besitz des Gutes um obgte pertinencies würcklich eingerammbt und er, Precking, aller detention beraubt. Rudolph Sutan Notary etc