Stadtbezirk: Unterschied zwischen den Versionen
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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobay.pdf Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686)] (Stand Juni 2007)</ref> ist das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in '''Stadtbezirke''' einzuteilen. In den Stadtbezirken ''können'', in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern ''müssen'' Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse eingerichtet werden (Art. 60). | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobay.pdf Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686)] (Stand Juni 2007)</ref> ist das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in '''Stadtbezirke''' einzuteilen. In den Stadtbezirken ''können'', in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern ''müssen'' Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse eingerichtet werden (Art. 60). | ||
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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gohess.pdf Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686).] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 81) ist die offizielle Einheit unterhalb einer Gemeinde, soweit sie überhaupt eingerichtet wird, ''[[Ortsbezirk]]'', auch in größeren Städten. Dort kann es jedoch neben den ''Ortsbezirken'' auch ''Stadtteile'' und '''''Stadtbezirke''''' geben, die in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind (z.B. in Frankfurt am Main 16 Ortsbezirke, 46 Stadtteile und 118 Stadtbezirke)<ref>{{Vorlage:Wikipedia|Ortsbezirk_%28Frankfurt%29|Ortsbezirk (Frankfurt)}}<br/>{{Vorlage:Wikipedia|Stadtbezirk_%28Frankfurt%29|Stadtbezirk (Frankfurt)}}<br/>{{Vorlage:Wikipedia|Liste_der_Stadtteile_von_Frankfurt_am_Main|Liste der Stadtteile von Frankfurt am Main}}</ref>. | |||
===Niedersachsen=== | ===Niedersachsen=== | ||
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55) ''kann'' in kreisfreien Städten und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Rat ''für das gesamte Stadtgebiet'' die Einrichtung von '''Stadtbezirken''' beschließen. Für jeden Stadtbezirk ist ein ''Stadtbezirksrat'' zu bilden (§§ 55b, 55c). In ländlichen Gemeinden können dagegen [[Ortschaft]]en eingerichtet werden. | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55) ''kann'' in kreisfreien Städten und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Rat ''für das gesamte Stadtgebiet'' die Einrichtung von '''Stadtbezirken''' beschließen. Für jeden Stadtbezirk ist ein ''Stadtbezirksrat'' zu bilden (§§ 55b, 55c). In ländlichen Gemeinden können dagegen [[Ortschaft]]en eingerichtet werden. |
Version vom 21. Juni 2007, 14:52 Uhr
Mit Stadtbezirk bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer Stadt. Einen ersten Überblick bietet der Wikipedia-Artikel Stadtbezirk.
Bundesrepublik Deutschland
Bayern
Laut Gemeindeordnung des Landes[1] ist das Gebiet der Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern in Stadtbezirke einzuteilen. In den Stadtbezirken können, in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern müssen Bezirksverwaltungsstellen und Bezirksausschüsse eingerichtet werden (Art. 60).
Hessen
Laut Gemeindeordnung des Landes[2] (§ 81) ist die offizielle Einheit unterhalb einer Gemeinde, soweit sie überhaupt eingerichtet wird, Ortsbezirk, auch in größeren Städten. Dort kann es jedoch neben den Ortsbezirken auch Stadtteile und Stadtbezirke geben, die in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen sind (z.B. in Frankfurt am Main 16 Ortsbezirke, 46 Stadtteile und 118 Stadtbezirke)[3].
Niedersachsen
Laut Gemeindeordnung des Landes[4] (§ 55) kann in kreisfreien Städten und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen. Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden (§§ 55b, 55c). In ländlichen Gemeinden können dagegen Ortschaften eingerichtet werden.
Nordrhein-Westfalen
Laut Gemeindeordnung des Landes[5] § 35 sind kreisfreie Städte verpflichtet, ihr Gebiet in mindestens 3 und maximal 10 (in Ausnahmefällen auch mehr) Stadtbezirke einzuteilen, die eine besondere Bezirksvertretung haben (§§ 36, 37). Das Gegenstück dazu in kreisangehörigen Gemeinden wird als Gemeindebezirk (Ortschaft) bezeichnet.
Österreich
Wien
In der Stadt Wien werden die Stadtbezirke als Gemeindebezirke bezeichnet.
Benutzte Quellen und Literatur
- ↑ Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686) (Stand Juni 2007)
- ↑ Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. 2005, S. 674, 686). (Stand Juni 2007)
- ↑ Vorlage:Wikipedia
Vorlage:Wikipedia
Vorlage:Wikipedia - ↑ Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579) (Stand Juni 2007)
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) (Stand Juni 2007)