Gemeindeteil: Unterschied zwischen den Versionen

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In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im
In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im
Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein [[Stadtbezirk]] mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).
Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein [[Stadtbezirk]] mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).
===Niedersachsen===
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)
In der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 13 und § 39) können die Gemeinden über eine '''''besondere Benennung von Gemeindeteilen''''' entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von [[Ortschaft]]en oder [[Stadtbezirk]]en.
===Rheinland-Pfalz===
===Rheinland-Pfalz===
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gorhein.pdf Gemeindeordnung Rheinland Pfalz - Gemeindeordnung (GemO) - in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 4 Abs. 5) werden neben [[Gemeinde]]n und [[Ortsbezirk]]en auch die Namen von '''''sonstigen Gemeindeteilen''''' durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt.
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gorhein.pdf Gemeindeordnung Rheinland Pfalz - Gemeindeordnung (GemO) - in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 4 Abs. 5) werden neben [[Gemeinde]]n und [[Ortsbezirk]]en auch die Namen von '''''sonstigen Gemeindeteilen''''' durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt.

Version vom 21. Juni 2007, 13:22 Uhr

Ein Gemeindeteil ist ein abgegrenzter bzw. mit eigenem Namen versehener Teil einer Stadt oder Gemeinde. Regional unterschiedlich kann der Begriff einen reinen umgangssprachlichen oder auch offiziellen Charakter haben.

Bundesrepublik Deutschland

Bayern

Laut Gemeindeordnung des Landes[1] (Art. 2) können Gemeindeteile einen eigenen Namen haben, der von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, geändert oder vergeben werden kann.

In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein Stadtbezirk mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).

Niedersachsen

Laut Gemeindeordnung des Landes[2] (§ 13 und § 39) können die Gemeinden über eine besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von Ortschaften oder Stadtbezirken.

Rheinland-Pfalz

Laut Gemeindeordnung des Landes[3] (§ 4 Abs. 5) werden neben Gemeinden und Ortsbezirken auch die Namen von sonstigen Gemeindeteilen durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt.

Benutzte Quellen und Literatur