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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gorhein.pdf Gemeindeordnung Rheinland Pfalz - Gemeindeordnung (GemO) - in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 4 Abs. 5) werden neben [[Gemeinde]]n und [[Ortsbezirk]]en auch die Namen von '''''sonstigen Gemeindeteilen''''' durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt. | |||
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Version vom 21. Juni 2007, 11:41 Uhr
Ein Gemeindeteil ist ein abgegrenzter bzw. mit eigenem Namen versehener Teil einer Stadt oder Gemeinde. Regional unterschiedlich kann der Begriff einen reinen umgangssprachlichen oder auch offiziellen Charakter haben.
Bundesrepublik Deutschland
Bayern
Laut Gemeindeordnung des Landes[1] (Art. 2) können Gemeindeteile einen eigenen Namen haben, der von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, geändert oder vergeben werden kann.
In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein Stadtbezirk mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).
Rheinland-Pfalz
Laut Gemeindeordnung des Landes[2] (§ 4 Abs. 5) werden neben Gemeinden und Ortsbezirken auch die Namen von sonstigen Gemeindeteilen durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt.
Benutzte Quellen und Literatur
- ↑ Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686) (Stand Juni 2007)
- ↑ Gemeindeordnung Rheinland Pfalz - Gemeindeordnung (GemO) - in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) (Stand Juni 2007)