Portal:Fürstbistum Münster: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Zehnten, auf dem Wege der Eigenkirche oder | Die Zehnten, auf dem Wege der Eigenkirche oder durch Veräußerungen unterschiedlicher Art in den Besitz weltlicher Herren gelangt, war als kleiner, schmaler Zehnter oder als Zehnter schlechthin auch zur Hälfte, zu Vierteln und anderen Bruchstücken vergeben. Über die in Listen angeführten Abgabepflichtigen und die Ausgabebücher der Naturalien lassen sich manche Hofesgeschichten über die Kirchenbücher hinaus verfolgen oder ergänzen. | ||
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Aktuelle Version vom 19. September 2023, 09:33 Uhr
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Geografie, Natur- und Landeskunde [Bearbeiten]
Topografie
Verwaltung [Bearbeiten]
Gaugrundlage
Ältere Gerichtsverfassung: Kirchspielsverfassung: Daraus ergaben sich nach und nach kommunale Verwaltungseinheiten wie Kirchspiele, Marktorte, Flecken und Minderstädte (Freiheiten), diese umfaßten ihrerseits Höfe, Hofesverbände und Bauerschaften aus denen sich später wiederum Kirchspiele und Kommunen entwickeln konnten. Amtsverfassung: Diese Ämter umfassten meist mehrere Gerichte und Kirchspiele und wurden von einem adligen Amtsdrosten und einem meist bürgerlichen Rentmeister verwaltet. Sie waren dem Geheimen Rat unterstellt. Der Rentmeister verwaltete auch die Domäneneinkünfte und unterstand hier der Hofkammer. Amt Ahaus , Auf dem Brahm, Amt Bocholt, Amt Cloppenburg, Amt Dülmen, Amt Horstmar, Amt Lüdinghausen, Amt Meppen, Amt Rheine-Bevergern, Amt Sassenberg, Amt Schöneflieth, Amt Schonebeck, Amt Stromberg, Amt Vechta, Amt Werne, Amt Wildeshausen, Amt Wolbeck
Standesvertretungen [Bearbeiten]
LandständeDie landständische Verfassung besagte, daß die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Es gab damit drei zu den regelmäßig tagenden Landtagen zugelassene Kurien:
Zu dieser Adelsgruppe gehörten auch die Erbmänner, uralte Rittergeschlechter, welche seit Alters her eigentlich zum Schutz der Stadt in der Stadt Münster wohnten und wegen der früheren Präsenzpflicht in deren Umgegend mit Lehen begütert waren. Aus diesem Kreis kamen traditionell fast immer die Bürgermeister der Stadt, von daher wurden sie auch Patrizier der Stadt Münster genannt. Als im 16ten Jahrhundert eine Präbende im Dom zu Münster vom Papste einem Erbmann, Johann Schenkink, verliehen worden war, welchen das Domkapitel nicht aufnehmen wollte, entspann sich ein Rechtsstreit zwischen den Erbmännern und dem Stift Münster über ihre ritterliche Qualität der Erbwänner, welcher über 100 Jahre dauerte, und endlich zu Gunsten der Erbmänner entschieden wurde. Seitdem besteht kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen adlichen Geschlechtern. Die Abstammung von Erbmännern, ist in mancher Hinsicht, z.B. durch entsprechende Auflagen durch Stifter (z.B. bei der Stiftung von der Tinnen) von Wichtigkeit.
Nachfolgend die Mitglieder der (ritterschaftlichen) Landstände 1776: Rittergut im Fürstbistum MünsterDie adlichen Güter enthalten außer der Hoflage eigentlich nur die Hofesaet (Ritteracker) und die sonstigen schatzungsfreien Wiesen und Büsche. Der Adel lebt von dem Ertrag aus Meier- oder Schultenzins , Dienstgeld, Naturalabgaben usw., also von Renteneinkommen, daneben naturalwirtschaftlich von dem geringen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auf seinem Rittersitze, außerdem von eventuellen Beamtenbesoldungen, namentlich dem (vom Amt bezahlten) Drostengehalte.
Rechtsstellung auf dem Lande [Bearbeiten]
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Rentmeister, Maße, Geldwerte [Bearbeiten]
Amts-Rentmeister
Kultur, Religion und Bildung [Bearbeiten]
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Post und Verkehr [Bearbeiten]
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Steuer/Schatzung
Bibliografie [Bearbeiten]
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Personen, Familien und Bevölkerung [Bearbeiten]
Bevölkerungslisten
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Wichtiger Themenbegriff
Erwähnung, Veränderungen und Beschreibung jeweils bei den einzelnen Orten im Fürstbistum Münster. Neue oder stark überarbeitete Artikel Portal:Fürstbistum Münster/Neue Artikel Portal:Fürstbistum Münster/Fehlende Artikel
Münzstätten im Fürstbistum Münster Angaben zu den Münzstätten befinden sich bei den Aufschreibungen zu den einzelnen Städten, dazu ergänzende Angaben des 20. Jahrhunderts zum regionalen oder lokalen Notgeld.
Münsterscher Zehnte:
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