Hochherrlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Hochherrlichkeit oder "[[Hochherrlichkeit|Hoch und Herrlichkeit]]" bezeichnete ein teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese teilsouveräne territoriale Herrschaft hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten. Es folgen einige der Hauptaufgaben, welche eine Hochherrlichkeit typischerweise hatte:</br> | Eine Hochherrlichkeit oder "[[Hochherrlichkeit|Hoch und Herrlichkeit]]" bezeichnete ein teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese teilsouveräne territoriale Herrschaft hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten. Es folgen einige der Hauptaufgaben, welche eine Hochherrlichkeit typischerweise hatte:</br> | ||
1. Rechtsprechung: Der | 1. Rechtsprechung: Der Oberherr (Adliger im Allodialbesitz oder Lehnsinhaber des Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen. </br> | ||
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn | 2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.</br> | ||
3. Schlichtung: Der | 3. Schlichtung: Der Oberherr hatte oft die Funktion, Streitigkeiten innerhalb der Hochherrlichkeit zu schlichten und Einigungen zu erzielen, um Konflikte außergerichtlich beizulegen.</br> | ||
4. Rechtspflege: Der | 4. Rechtspflege: Der Oberherr war für die Einrichtung und Organisation der Rechtspflege in der Hochherrlichkeit verantwortlich, einschließlich der Ernennung von Richtern und Verwaltern.</br> | ||
5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.</br> | 5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.</br> | ||
6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte | 6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte der Oberherr für die Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen in der Hochherrlichkeit und ahndete Verstöße gegen diese.</br> | ||
Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer [[Hochherrlichkeit]] konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst. | Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer [[Hochherrlichkeit]] konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst. |
Version vom 30. Juni 2023, 14:09 Uhr
Hierarchie:
Familienforschung > Informelles Lernen > Hochherrlichkeit
Einleitung
Eine Hochherrlichkeit oder "Hoch und Herrlichkeit" bezeichnete ein teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese teilsouveräne territoriale Herrschaft hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten. Es folgen einige der Hauptaufgaben, welche eine Hochherrlichkeit typischerweise hatte:
1. Rechtsprechung: Der Oberherr (Adliger im Allodialbesitz oder Lehnsinhaber des Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen.
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.
3. Schlichtung: Der Oberherr hatte oft die Funktion, Streitigkeiten innerhalb der Hochherrlichkeit zu schlichten und Einigungen zu erzielen, um Konflikte außergerichtlich beizulegen.
4. Rechtspflege: Der Oberherr war für die Einrichtung und Organisation der Rechtspflege in der Hochherrlichkeit verantwortlich, einschließlich der Ernennung von Richtern und Verwaltern.
5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.
6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte der Oberherr für die Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen in der Hochherrlichkeit und ahndete Verstöße gegen diese.
Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer Hochherrlichkeit konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst.