Hochherrlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einleitung==
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Eine Hochherrlichkeit bezeichnete ein  teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des  Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese  teilsouveräne territoriale Herrschaft  hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten.  Es folgen einige der Hauptaufgaben, welche eine  Hochherrlichkeit typischerweise hatte:</br>
Eine Hochherrlichkeit bezeichnete ein  teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des  Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese  teilsouveräne territoriale Herrschaft  hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten.  Es folgen einige der Hauptaufgaben, welche eine  Hochherrlichkeit typischerweise hatte:</br>
1. Rechtsprechung: Der belehnte  Oberherr (Adliger  in Vertretung des  Königs oder Landesherrn) t übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen. </br>
1. Rechtsprechung: Der belehnte  Oberherr (Adliger  in Vertretung des  Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen. </br>
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn  oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es  überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.</br>
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn  oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es  überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.</br>
3. Schlichtung: Der belehnte  Oberherr  hatte oft die Funktion, Streitigkeiten innerhalb der Hochherrlichkeit zu schlichten und Einigungen zu erzielen, um Konflikte außergerichtlich beizulegen.</br>
3. Schlichtung: Der belehnte  Oberherr  hatte oft die Funktion, Streitigkeiten innerhalb der Hochherrlichkeit zu schlichten und Einigungen zu erzielen, um Konflikte außergerichtlich beizulegen.</br>

Version vom 30. Juni 2023, 13:58 Uhr

Hierarchie:

Familienforschung > Informelles Lernen > Hochherrlichkeit

Einleitung

Eine Hochherrlichkeit bezeichnete ein teilsouveränes territoriales Gebiet (im Allodialbesitz oder als Lehen des Königs oder Landesherrn) , das von einem Adligen eines dynastischen Geschlechtes oder seiner Nachkommen als Oberherrn verwaltet wurde. Diese teilsouveräne territoriale Herrschaft hatte umfangreiche Befugnisse in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten. Es folgen einige der Hauptaufgaben, welche eine Hochherrlichkeit typischerweise hatte:
1. Rechtsprechung: Der belehnte Oberherr (Adliger in Vertretung des Königs oder Landesherrn) übte die höchste Gerichtsbarkeit in der Hochherrlichkeit aus. Es entschied über zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten und über Fragen, die das Rechtssystem und die Rechtsprechung in der Hochherrlichkeit betrafen.
2. Verwaltung der Hochherrlichkeit: Dem Oberherrn oblag die Verwaltung der Hochherrlichkeit. Es überwachte die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verwaltete die Einkünfte und Ressourcen des Territoriums und entschied über Landnutzung und andere territoriale Angelegenheiten.
3. Schlichtung: Der belehnte Oberherr hatte oft die Funktion, Streitigkeiten innerhalb der Hochherrlichkeit zu schlichten und Einigungen zu erzielen, um Konflikte außergerichtlich beizulegen.
4. Rechtspflege: Der belehnte Oberherr war für die Einrichtung und Organisation der Rechtspflege in der Hochherrlichkeit verantwortlich, einschließlich der Ernennung von Richtern und Verwaltern.
5. Verwaltung von königlichen Rechten: In Fällen, in denen eine Hochherrlichkeit einem König oder Landesherrn unterstand, konnte er auch königliche oder landesherrliche Rechte und Privilegien verwalten und schützen.
6. Überwachung der Einhaltung der Gesetze: Über seine Gerichtsbarkeit sorgte er für die Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen in der Hochherrlichkeit und ahndete Verstöße gegen diese.
Die genauen Aufgaben und Befugnisse einer Hochherrlichkeit konnten nach Region und Zeitraum variieren. Die rechtlichen und administrativen Strukturen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit waren komplex und wurden stark von lokalen Traditionen, königlichen Verordnungen und dem Stand des Adels beeinflusst.

Herrlichkeiten im Fürstbistum Münster