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Version vom 17. April 2023, 14:33 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Zunft
Definitionen
„Eine Zunft – von althochdeutsch zumft „zu ziemen“ – bezeichnet eine ständische Körperschaft von Handwerkern, die im Mittelalter zur Wahrung gemeinsamer Interessen entstand und bis ins 19. Jahrhundert existierte. In den Zünften wurden die Regeln der jeweiligen Handwerksberufe aufgestellt und überwacht, beispielsweise Ausbildungsregeln, Arbeitszeiten, Produktqualität und Preise. Neben dieser wirtschaftlichen Funktion nahmen die Zünfte auch noch religiöse, soziale, kulturelle und militärische Aufgaben wahr. Alle Handwerker des Mittelalters mussten zur Berufsausübung in der Stadt Mitglied ihrer Zunft sein. Zünfte hatten ihren Sitz in größeren Orten oder dort, wo eine bestimmte Berufsgruppe besonders häufig anzutreffen war. Jede Zunft hatte ein Zunfthaus oder eine Zunftstube in der einmal im Jahr ein Zunftmahl stattfand.“[1]
„Eine Zunft ist ein geografisch begrenzter Zwangsverband von Betrieben des Handwerks, des Kleinhandels oder von Dienstleistungen, der in vormodernen Epochen marktordnende Aufgaben wahrnimmt.“[2]
Zünfte und Stadtpolitik
In ihrer frühesten Phase (und danach) hingen Zünfte in der Regel von der Zustimmung der Stadtherren ab, egal ob es Landes-, Pfand- oder sonstige Herren waren. Sie hatten, nachdem im Hochmittelalter Ratsverfassungen im Gebiet des Heiligen Römischen Reiches entstanden waren und sich weiter ausbreiteten, zunächst keinen Anteil am Stadtregiment. Im Zuge der kommunalen Bewegung kämpften in vielen Städten neben anderen Gruppen Zünfte gegen die etablierte Oberschicht der überkommenen alten Ratsgeschlechter. Zur Mitte des 13. Jahrhunderts kam es zu einem ersten Höhepunkt dieser „Bürgerkämpfe" (Erfurt 1250/55, Köln 1252, Straßburg 1261). Zwischen 1300 und 1500 wurde mehrere hundert davon in den Städten des Reiches gezählt. Einen neuerlichen Höhepunkt bildete das mittlere 14. Jahrhundert, als sogar Kaiser Karl IV. bei Zunftaufständen in Nürnberg 1348 und Frankfurt 1358 eingriff. Wegen der prominenten Beteiligung der Zünfte galten diese und spätere innerstädtische Unruhen lange als „Zunftrevolutionen" oder ,Zunftkämpfe'. Als Ergebnis solcher städtischer Unruhen kam es häufig zur institutionellen Beteiligung der Zünfte an der Ratsherrschaft. In den oberdeutschen Reichsstädten erhielten sie so starken Einfluss, dass dort von einer „Zunftverfassung" gesprochen werden konnte. Dort waren die Ratswahlgremien oft in (politische) Zünfte gegliedert. Im niederdeutschen Sprachraum fusionierten Zünfte zu einem Dachverband im Rahmen der Stadtverfassung („Gesamtgilden" in Münster und Osnabrück nach 1410). Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass auch in Städten mit Beteilung der Zünfte an der Ratsherrschaft der dominierende Einfluss der Kaufleute auf die städtische Politik fortbestand. Betriebliche Abkömmlichkeit war dafür die Voraussetzung; in der Regel fehlte sie Handwerkern.
Allerdings blieben sie und ihre Zünfte bis zum Ende des Alten Reiches ein Vehikel städtischer Politik und Proteste, das latent gegen Obrigkeiten zu mobilisieren war.
Lokale Hinweise über Zünfte finden sich unter anderem im Deutschen Städtebuch unter dem Punkt Verwaltung/Vertretung der Bürgerschaft. Eingetragen sind bereits die angeführten Städte unter
Kategorie der Handwerker
- Kategorie:Handwerk, Handwerker und ihre berufliche Darstellung im Umfeld.
Genealogisch interessante Quellen
Literatur
- Arnd Kluge: Die Zünfte, Stuttgart: Franz Steiner Verlag 2007, 522 S., ISBN 978-3-515-09093-3
Rezension in „Sehepunkte“ von Anke Sczesny
Referenzen
Vergleiche
Ende der Zünfte
Der Anfang vom Ende der Zünfte setzte um 1810 ein, als die in Frankreich bereits eingeführte Gewerbefreiheit unter Napoleon auch in Westfalen durchgesetzt wurde. Beendet wurde damit nicht nur ein altes Prinzip berufsgenossenschaftlichen Zusammenschlusses, sondern auch eine alte Form der Solidargemeinschaft, des Sozialverbandes. Die Gewerbetreibenden wurden als Patentsteuerpflichtige in der Patentsteuerrolle erfaßt und erhielten darüber eine entsprechende Bescheinigung.