Flur (Feldmark): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 16. April 2023, 11:26 Uhr
Engagement in der Forschung, Möglichkeit der Mitarbeit bei der Erfassung von Flurnamen: Historische Flurnamen finden sich in Urkunden von Ländereiübertragungen, Designationen oder Verzeichnissen von Ländereien und Appertinenzien von Eigenhörigen oder Zehntpflichtigen zur besseren Definition abgabepflichtiger Grundstücke. Die Erfassung solcher Flurnamen kann in Genwiki der Allgemeinheit präsentiert werden.
Hierarchie:
Familienforschung > Informelles Lernen > Feldmark > Flur (Feldmark)
Bedeutung
Alte Flurnamen finden sich in Designationen oder Verzeichnissen von Ländereien und Appertinenzien von Eigenhörigen oder Zehntpflichtigen zur besseren Definition abgabepflichtiger Grundstücke. Erfasst wurde darin das ebene flache Land, gleich ob Ackerland, Weide, Wiese oder Unland. Die angeführten Flurgrenzen mit Landwehren, Bäumen, Gräben, Hecken, Steinen (Flurstein Markstein) markiert. Mit Einführung des Katasterwesens wurden Flurbücher. Flurregister oder Kataster angelegt.
Feldmark
Jedes Dorf hatte seine Feldmark, die in Feldern unterteilte Flur der gemeinen Mark (Allmende), auf denen von der Saat der Zehnte erhoben werden konnte. Die Felder beinhalten sämtliche einer Gemeinde oder einem Landgut zehntbaren Grundstücke an Saatland [1], im Gegensatz zu den nicht zehntbaren Wiesen, Weiden, Waldungen, Heiden. dem Ödland usw.. Die Feldmark und ihre Felder waren abgegrenzt und gekennzeichnet durch Hecken, Pfähle, Gräben, Rainen oder (Grenz-) Steinen (Schnade).
Nach einer alten, noch in manchen Gegenden bestehenden Sitte wird die Feldmark an einem bestimmten Tag im Jahr umgangen (Grenzgang), wobei man die Markzeichen besichtigt, unscheinbar gewordene wieder verbessert und ergänzt, um hierdurch etwaigen Grenzstreitigkeiten mit benachbarten Gemeinden vorzubeugen. Um hierbei der Jugend die einzelnen Grenzpunkte möglichst tief ins Gedächtnis zu prägen, wurde sie in frühere Zeiten an solchen Stellen z.B. in Wangen und Ohren gekniffen, zugleich aber mit Backwerk beschenkt.
Fußnoten
- ↑ Quelle: Sachsenspiegel, Sächsisches Landrecht