Holzgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Quelle in der Familienforschung:''' ''[[Holtdingsbuch|Protokolle der Holtdinggerichte]] sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.''
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Version vom 23. Februar 2023, 18:22 Uhr

Quelle in der Familienforschung: Protokolle der Holtdinggerichte sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Holzgericht

Amtssprache


Bedeutung: Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.

Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung, beschlossen auf einem Holzgerichtstag.

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332