Heister: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Bedeutung:''' In der Nähe einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] wurden in [[Bauerschaft|Bauerschaften]] der [[Kirchspiel|Kirchspiele]] Kämpe zur Nachzucht von Eichen- und Buchenbäumen angelegt. Waren die Stecklinge zu [[Heister|Heistern]] ausgewachsen, mußten sie in den [[Mark (Gebiet)|Marken]] als " [[Telge|Telgen]]" "utgepottet" (ausgepflanzt) werden. | '''Bedeutung:''' In der Nähe einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] wurden in [[Bauerschaft|Bauerschaften]] der [[Kirchspiel|Kirchspiele]] Kämpe zur Nachzucht von Eichen- und Buchenbäumen angelegt. Waren die Stecklinge zu [[Heister|Heistern]] ausgewachsen, mußten sie in den [[Mark (Gebiet)|Marken]] als " [[Telge|Telgen]]" "utgepottet" (ausgepflanzt) werden. | ||
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* Auch ist verwilkört, das eynn Hövener 4 Heisterenn, die halve Hövener 2 und die Köetter 1 pottenn sall. | * Auch ist verwilkört, das eynn Hövener 4 Heisterenn, die halve Hövener 2 und die Köetter 1 pottenn sall. | ||
* Auch ist bewilligett wordenn, so ihymantz betroiffenn werde, dher junge Heisterenn bewennde oder foerde, sall mit 5 Goltgulden dem Holtrichter verfallen sein ind dher das anbrengett sall davan hebben 1 Goltgulden. | * Auch ist bewilligett wordenn, so ihymantz betroiffenn werde, dher junge Heisterenn bewennde oder foerde, sall mit 5 Goltgulden dem Holtrichter verfallen sein ind dher das anbrengett sall davan hebben 1 Goltgulden. | ||
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Version vom 17. Februar 2023, 13:13 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Heister
Heister ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Heister (Familienname). |
Amtssprache
- Heister = "Heester", „Heisterenn“ (ndd.) = junger Baum
Bedeutung: In der Nähe einer Mark wurden in Bauerschaften der Kirchspiele Kämpe zur Nachzucht von Eichen- und Buchenbäumen angelegt. Waren die Stecklinge zu Heistern ausgewachsen, mußten sie in den Marken als " Telgen" "utgepottet" (ausgepflanzt) werden.
- Boekenheester (Buchenheister)
- Eekenheester (Eichenheister)
- Heesterkamp (umzäuntes Feld zur Aufzucht fruchttragender Bäume zur Auspflanzung in die gemeine Mark)
Markenordnung Lippramsdorfer Mark:
- Auch ist verwilkört, das eynn Hövener 4 Heisterenn, die halve Hövener 2 und die Köetter 1 pottenn sall.
- Auch ist bewilligett wordenn, so ihymantz betroiffenn werde, dher junge Heisterenn bewennde oder foerde, sall mit 5 Goltgulden dem Holtrichter verfallen sein ind dher das anbrengett sall davan hebben 1 Goltgulden.