HagmayrBalthasarGeltingVertrag1698: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. September 2022, 16:46 Uhr
StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6016, S. 77
Brieffs Prothocoll des Churfürtl. HoffCastenambts München de Anno 1697/98
ao 1698 fol. 55 und ao 1699 fol. 63 zu. |
Folio 77
Vertrag
Folio 78
Bis aber denen in ainem und auch die gebührente volzieh- und ausrichtung beschieht, verbleibt des Ybernembers Haab und Guett in genere et in specie ……… und verschriben. Actum den 5. Jenner ao 1698
Hans Aumayr Churftl Castenknecht in München und Hans Oberrieder Paur zu Payprun
Castenstift
Hans Oberrieder zu Payprun und Balthasar Stautthamber Würth zu Gelting |
weiland ehemaliger, schon verstorben
ludaigen Allod(ial)besitz, dem Bauern gehörendes, frei veräußerliches Eigentum, das keinem anderen Grundherrn gehörte
Baumannsfahrnis landwirtschaftliche Geräte wie Wagen, Pflug, Egge usw.
rdo, redo Abk. von reverendo („mit Verlaub“) Vorsatz vor allem was unrein ist oder stinkt, z.B. Schwein, Kuh, auch Abdecker
Morgensuppe wird den Hochzeitsgästen am Morgen beim Verlassen des Elternhauses vor dem Kirchgang gereicht
Frist (jährlich) wiederkehrende Zahlungsrate
Interesse Zins auf geliehenes Geld
Geschwistriget Geschwister
Ehehalten Dienstboten
Ratification Genehmigung bzw. Vollzug eines Vertragswerks
Leibgeding Leibgerechtigkeit, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung
Stiftzeit um Michaeli, 29. September, Fälligkeitstermin für Abgaben