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Zwar betrachtete man schon nach altdeutschem Recht die | Zwar betrachtete man schon nach altdeutschem Recht die [[Binnenschiffahrt]] und [[Fischerei]] in Strömen als ein Recht der natürlichen Freiheit. Alle anderen Gewässer waren im wahren Eigentum. Jedoch entstand sehr bald die Ansicht, daß alle schiffbaren Flüsse Eigentum der [[Regent|Regenten]] wären, diesem wenigstens ein Schutz= und [[Geleitsrecht]] darauf zustehe, wofür ihm manche [[Abgabe|Abgaben]] entrichtet werden müssen. | ||
Dies wurde nun mit der Regalität verwechselt und so entstand die Idee eines Wasserregals. Ursprünglich stand aber eigentlich dem Landesherrn nur ein Wasserhoheitsrecht zu, mit welchem jedoch später häufig das Wasserregal verwechselt wurde. | Dies wurde nun mit der [[Regalität]] verwechselt und so entstand die Idee eines [[Wasserregal|Wasserregals]]. Ursprünglich stand aber eigentlich dem [[Landesherr|Landesherrn]] nur ein [[Wasserhoheitsrecht]] zu, mit welchem jedoch später häufig das [[Wasserregal]] verwechselt wurde. | ||
Zum Wasserregal rechnet man nun fast durchweg das Recht auf den Gebrauch der Gewässer durch [[Binnenschiffahrt]], Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Flößen, Mühlen und anderer durch Wasser zu betreibenden Gewerbeeinrichtungen, auf die in und unter dem Wasser befindlichen Sachen, Fische, Wassergewächse, Sand, Steine, Salz, Perlen, Bernstein u. s. w.; schließlich auch das Recht auf den das Wasserbett bildenden Grund und Boden, Inseln, [[Werder]], Alluvionen, Dämme, Häfen, Landungs= und Ladeplätze, Buchten, Ankerplätze, Kais, Leinpfade, Trippelwege etc. | |||
Aktuelle Version vom 20. April 2022, 15:35 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Wasserregal
Wasserregal
Das Wasserregal beschreibt das Recht der Oberherrschaft über das im Staatsgebiete befindliche Wasser und das Recht der Gerichtsbarkeit über Flüsse auf ein Regal.
Zwar betrachtete man schon nach altdeutschem Recht die Binnenschiffahrt und Fischerei in Strömen als ein Recht der natürlichen Freiheit. Alle anderen Gewässer waren im wahren Eigentum. Jedoch entstand sehr bald die Ansicht, daß alle schiffbaren Flüsse Eigentum der Regenten wären, diesem wenigstens ein Schutz= und Geleitsrecht darauf zustehe, wofür ihm manche Abgaben entrichtet werden müssen.
Dies wurde nun mit der Regalität verwechselt und so entstand die Idee eines Wasserregals. Ursprünglich stand aber eigentlich dem Landesherrn nur ein Wasserhoheitsrecht zu, mit welchem jedoch später häufig das Wasserregal verwechselt wurde.
Zum Wasserregal rechnet man nun fast durchweg das Recht auf den Gebrauch der Gewässer durch Binnenschiffahrt, Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Flößen, Mühlen und anderer durch Wasser zu betreibenden Gewerbeeinrichtungen, auf die in und unter dem Wasser befindlichen Sachen, Fische, Wassergewächse, Sand, Steine, Salz, Perlen, Bernstein u. s. w.; schließlich auch das Recht auf den das Wasserbett bildenden Grund und Boden, Inseln, Werder, Alluvionen, Dämme, Häfen, Landungs= und Ladeplätze, Buchten, Ankerplätze, Kais, Leinpfade, Trippelwege etc.