Wasserregal: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 3: Zeile 3:
Das Wasserregal beschreibt das  Recht der Oberherrschaft über das  im Staatsgebiete befindliche Wasser und  das Recht der  Gerichtsbarkeit über Flüsse auf ein Regal.  
Das Wasserregal beschreibt das  Recht der Oberherrschaft über das  im Staatsgebiete befindliche Wasser und  das Recht der  Gerichtsbarkeit über Flüsse auf ein Regal.  


Zwar betrachtete man schon nach altdeutschem Recht die Schifffahrt und Fischerei in Strömen als ein Recht der natürlichen Freiheit. Alle anderen Gewässer waren im wahren Eigentum. Jedoch entstand sehr bald die Ansicht, daß alle schiffbaren Flüsse Eigentum der Regenten wären, diesem wenigstens ein Schutz= und Geleitsrecht darauf zustehe, wofür ihm manche Abgaben entrichtet werden müssen.  
Zwar betrachtete man schon nach altdeutschem Recht die [[Binnenschiffahrt]] und [[Fischerei]] in Strömen als ein Recht der natürlichen Freiheit. Alle anderen Gewässer waren im wahren Eigentum. Jedoch entstand sehr bald die Ansicht, daß alle schiffbaren Flüsse Eigentum der [[Regent|Regenten]] wären, diesem wenigstens ein Schutz= und [[Geleitsrecht]] darauf zustehe, wofür ihm manche [[Abgabe|Abgaben]] entrichtet werden müssen.  


Dies wurde nun mit der Regalität verwechselt und so entstand die Idee eines Wasserregals. Ursprünglich  stand aber  eigentlich dem Landesherrn nur ein Wasserhoheitsrecht zu, mit welchem jedoch später häufig das Wasserregal verwechselt wurde.  
Dies wurde nun mit der [[Regalität]] verwechselt und so entstand die Idee eines [[Wasserregal|Wasserregals]]. Ursprünglich  stand aber  eigentlich dem [[Landesherr|Landesherrn]] nur ein [[Wasserhoheitsrecht]] zu, mit welchem jedoch später häufig das [[Wasserregal]] verwechselt wurde.  


Zu Wasserregal rechnet man nun fast durchweg, das Recht auf den Gebrauch der Gewässer duch Schifffahrt, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Flößen, Mühlen und anderer durch Wasser zu betreibenden Gewerbeeinrichtungen, auf die in und unter dem Wasser befindlichen Sachen, Fische, Wassergewächse, Sand, Steine, Salz, Perlen, Bernstein u. s. w.; schließlich auch  das Recht auf den das Wasserbett bildenden Grund und Boden, Inseln, Werder, Alluvionen, Dämme, Häfen, Landungs= und Ladeplätze, Buchten, Ankerplätze, Kais, Leinpfade, Trippelwege etc.
Zum Wasserregal rechnet man nun fast durchweg das Recht auf den Gebrauch der Gewässer durch [[Binnenschiffahrt]], Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Flößen, Mühlen und anderer durch Wasser zu betreibenden Gewerbeeinrichtungen, auf die in und unter dem Wasser befindlichen Sachen, Fische, Wassergewächse, Sand, Steine, Salz, Perlen, Bernstein u. s. w.; schließlich auch  das Recht auf den das Wasserbett bildenden Grund und Boden, Inseln, [[Werder]], Alluvionen, Dämme, Häfen, Landungs= und Ladeplätze, Buchten, Ankerplätze, Kais, Leinpfade, Trippelwege etc.


   
   

Aktuelle Version vom 20. April 2022, 15:35 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Wasserregal

Wasserregal

Das Wasserregal beschreibt das Recht der Oberherrschaft über das im Staatsgebiete befindliche Wasser und das Recht der Gerichtsbarkeit über Flüsse auf ein Regal.

Zwar betrachtete man schon nach altdeutschem Recht die Binnenschiffahrt und Fischerei in Strömen als ein Recht der natürlichen Freiheit. Alle anderen Gewässer waren im wahren Eigentum. Jedoch entstand sehr bald die Ansicht, daß alle schiffbaren Flüsse Eigentum der Regenten wären, diesem wenigstens ein Schutz= und Geleitsrecht darauf zustehe, wofür ihm manche Abgaben entrichtet werden müssen.

Dies wurde nun mit der Regalität verwechselt und so entstand die Idee eines Wasserregals. Ursprünglich stand aber eigentlich dem Landesherrn nur ein Wasserhoheitsrecht zu, mit welchem jedoch später häufig das Wasserregal verwechselt wurde.

Zum Wasserregal rechnet man nun fast durchweg das Recht auf den Gebrauch der Gewässer durch Binnenschiffahrt, Kanäle, Schleusen, Brücken, Fähren, Flößen, Mühlen und anderer durch Wasser zu betreibenden Gewerbeeinrichtungen, auf die in und unter dem Wasser befindlichen Sachen, Fische, Wassergewächse, Sand, Steine, Salz, Perlen, Bernstein u. s. w.; schließlich auch das Recht auf den das Wasserbett bildenden Grund und Boden, Inseln, Werder, Alluvionen, Dämme, Häfen, Landungs= und Ladeplätze, Buchten, Ankerplätze, Kais, Leinpfade, Trippelwege etc.