Portal:Fürstbistum Osnabrück/Standesvertretungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Fürstbistum_Osnabrück/Landstände/Domkapitel|Domkapitel]] bildete als Stand die erste Kurie der Osnabrücker Landstände. Zweiter und dritter Stand waren die [[Fürstbistum_Osnabrück/Landstände/Ritterschaft|Ritterschaft]] und die [[Fürstbistum_Osnabrück/Landstände/Städte|Städte]], unter welchen die Stadt Osnabrück die ausschlaggebende war.
Das [[Fürstbistum_Osnabrück/Landstände/Domkapitel|Domkapitel]] bildete als Stand die erste Kurie der Osnabrücker Landstände. Zweiter und dritter Stand waren die [[Fürstbistum_Osnabrück/Landstände/Osnabrücker Ritterschaft|Osnabrücker Ritterschaft]] und die [[Fürstbistum_Osnabrück/Landstände/Städte|Städte]], unter welchen die Stadt Osnabrück die ausschlaggebende war.


Die Stände hatten seit dem ausgehenden Mittelalter gewisse staatliche Rechte. Dazu gehörte vor allem die Steuerbewilligung und die Zustimmung und die Mitaufsicht in Angelegenheiten der Landesverteidigung und -verwaltung.  
Die Stände hatten seit dem ausgehenden Mittelalter gewisse staatliche Rechte. Dazu gehörte vor allem die Steuerbewilligung und die Zustimmung und die Mitaufsicht in Angelegenheiten der Landesverteidigung und -verwaltung.  


Die stehende Vertretung der Stände waren die Landräte, die zusammen mit der Land- und Justizkanzlei den ''Landrat'' bildeten.
Die stehende Vertretung der Stände waren die Landräte, die zusammen mit der Land- und Justizkanzlei den ''Landrat'' bildeten.

Version vom 6. Februar 2022, 22:00 Uhr

Das Domkapitel bildete als Stand die erste Kurie der Osnabrücker Landstände. Zweiter und dritter Stand waren die Osnabrücker Ritterschaft und die Städte, unter welchen die Stadt Osnabrück die ausschlaggebende war.

Die Stände hatten seit dem ausgehenden Mittelalter gewisse staatliche Rechte. Dazu gehörte vor allem die Steuerbewilligung und die Zustimmung und die Mitaufsicht in Angelegenheiten der Landesverteidigung und -verwaltung.

Die stehende Vertretung der Stände waren die Landräte, die zusammen mit der Land- und Justizkanzlei den Landrat bildeten.