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Der Landesherr des Fürstbistums Osnabrück war der Bischof von Osnabrück. Das Fürstbistum war als geistlicher Staat ein Wahlfürstentum, in dem die Bischöfe vom [[Fürstbistum Osnabrück/Landstände/Domkapitel|Domkapitel]] gewählt wurden. Seit dem Westfälischen Frieden 1648 kam es zu einer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation einzigartigen Einschränkung: nachdem das Fürstbistum Osnabrück im Dreißigjährigen Krieg zeitweilig von Truppen der Liga und der Union, sowie von dänischen und schwedischen Truppen besetzt war, wurde gemäß Artikel XIII des Westfälischen Friedensvertrags und den Beschlüssen auf dem Nürnberger Exekutionstag von 1650 in der | Der Landesherr des Fürstbistums Osnabrück war der Bischof von Osnabrück. Das Fürstbistum war als geistlicher Staat ein Wahlfürstentum, in dem die Bischöfe vom [[Fürstbistum Osnabrück/Landstände/Domkapitel|Domkapitel]] gewählt wurden. Seit dem Westfälischen Frieden 1648 kam es zu einer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation einzigartigen Einschränkung: nachdem das Fürstbistum Osnabrück im Dreißigjährigen Krieg zeitweilig von Truppen der Liga und der Union, sowie von dänischen und schwedischen Truppen besetzt war, wurde gemäß Artikel XIII des Westfälischen Friedensvertrags und den Beschlüssen auf dem Nürnberger Exekutionstag von 1650 in der [[Capitulatio Perpetua Osnabrugensis]] („Immerwährenden Kapitulation“) festgelegt, dass die Landesherrschaft abwechselnd von einem katholischen und einem evangelischen Bischof ausgeübt werden sollte. Somit musste das Domkapitel einerseits zwischen einem frei wählbaren katholischen und andererseits einem evangelischen Bischof, der nur aus dem Hause Braunschweig-Lüneburg stammen durfte, alterieren. |
Version vom 6. Februar 2022, 21:52 Uhr
Der Landesherr des Fürstbistums Osnabrück war der Bischof von Osnabrück. Das Fürstbistum war als geistlicher Staat ein Wahlfürstentum, in dem die Bischöfe vom Domkapitel gewählt wurden. Seit dem Westfälischen Frieden 1648 kam es zu einer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation einzigartigen Einschränkung: nachdem das Fürstbistum Osnabrück im Dreißigjährigen Krieg zeitweilig von Truppen der Liga und der Union, sowie von dänischen und schwedischen Truppen besetzt war, wurde gemäß Artikel XIII des Westfälischen Friedensvertrags und den Beschlüssen auf dem Nürnberger Exekutionstag von 1650 in der Capitulatio Perpetua Osnabrugensis („Immerwährenden Kapitulation“) festgelegt, dass die Landesherrschaft abwechselnd von einem katholischen und einem evangelischen Bischof ausgeübt werden sollte. Somit musste das Domkapitel einerseits zwischen einem frei wählbaren katholischen und andererseits einem evangelischen Bischof, der nur aus dem Hause Braunschweig-Lüneburg stammen durfte, alterieren.