Malleute: Unterschied zwischen den Versionen
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; '''2. Beispiel''': [[Hörster oder Visbecker Mark]], Holtding 1601: ''Die [[Markgenosse|Markgenossen]] sagen aus, daß in den 3 Marken, nämlich der Dernekämper, Horster und Leversumer Mark das Vieh (ausgenommen die Schafe, die ein Jeder in seiner Mark hüten müsse) durcheinander, ungeschüttet, geweidet werden und sei auch selbiges unstreitig und unverrückt bei ihren Lebzeiten in Gebrauch und Observanz gehalten worden. '' <ref>Quelle: [[Ludwig Bielefeld]]: '''Dülmen und seine Siedelstätten'''</ref> | ; '''2. Beispiel''': [[Hörster oder Visbecker Mark]], Holtding 1601: ''Die [[Markgenosse|Markgenossen]] sagen aus, daß in den 3 Marken, nämlich der Dernekämper, Horster und Leversumer Mark das Vieh (ausgenommen die Schafe, die ein Jeder in seiner Mark hüten müsse) durcheinander, ungeschüttet, geweidet werden und sei auch selbiges unstreitig und unverrückt bei ihren Lebzeiten in Gebrauch und Observanz gehalten worden. '' <ref>Quelle: [[Ludwig Bielefeld]]: '''Dülmen und seine Siedelstätten'''</ref> | ||
Version vom 25. November 2021, 12:17 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Malleute
Amtssprache
Bedeutung
- 1.Bedeutung
- Malleute als gemeinsame Nutzer markenrechtlicher, durch Malzeichen abgegrenzter, Markengründe, als Markgenossen waren sie Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert")an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.
- 2.Bedeutung
- Scherner oder Malmann als vereidigte Hilfskraft des Holz- oder Markenrichters, welche markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt.
Beispiel
- 1. Beispiel
- Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640, Ist ein Kamp in der Heidener Marcken, Butenwech Kampf genant. so van den Malleuten muß widder gewunnen werden . [1]
- 2. Beispiel
- Hörster oder Visbecker Mark, Holtding 1601: Die Markgenossen sagen aus, daß in den 3 Marken, nämlich der Dernekämper, Horster und Leversumer Mark das Vieh (ausgenommen die Schafe, die ein Jeder in seiner Mark hüten müsse) durcheinander, ungeschüttet, geweidet werden und sei auch selbiges unstreitig und unverrückt bei ihren Lebzeiten in Gebrauch und Observanz gehalten worden. [2]
Fußnote
- ↑ Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker (Dortmund 2021).
- ↑ Quelle: Ludwig Bielefeld: Dülmen und seine Siedelstätten