Kirchenmeister: Unterschied zwischen den Versionen

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* Wahl durch die Kirchengemeinde (selten)
* Wahl durch die Kirchengemeinde (selten)
* Einsetzung durch den Rat (Stadt)
* Einsetzung durch den Rat (Stadt)
* Einsetzung durch den Kirchenpatron (Patronatsrecht)
* Einsetzung durch den Vogt oder Patron der Kirche (Vogtei- oder Patronatsrecht)
* Einsetzung durch Amtsvertreter des Landesherrn (im Amts- oder Gerichtsbezirk)
* Einsetzung durch Amtsvertreter des Landesherrn (im Amts- oder Gerichtsbezirk)
* Einsetzung durch den Inhaber einer zuständigen Herrlichkeit (siehe [[Haus Lembeck]], Gerechtigkeiten)
* Einsetzung durch den Inhaber einer zuständigen Herrlichkeit (siehe [[Haus Lembeck]], Gerechtigkeiten)

Version vom 19. Mai 2021, 12:54 Uhr

12. Jhdt. auch: "presbyter" (lat.)

Erklärung

Kirchenmeister: Verwalter der Immobilien und Mobilien der lokalen Kirche als Vorsteher der Kirchengemeinde.

Einsetzung

Es bestanden lokal unterschiedliche Regelungen:

  • Wahl durch die Kirchengemeinde (selten)
  • Einsetzung durch den Rat (Stadt)
  • Einsetzung durch den Vogt oder Patron der Kirche (Vogtei- oder Patronatsrecht)
  • Einsetzung durch Amtsvertreter des Landesherrn (im Amts- oder Gerichtsbezirk)
  • Einsetzung durch den Inhaber einer zuständigen Herrlichkeit (siehe Haus Lembeck, Gerechtigkeiten)

Urkunde dazu

Vor dem Richter zu Reckelinchusen - Johan van Westerholte (Reyners Sohn) verkauften Alart van Hamme, Herman Burrichter (Sickingmühle) u. Johan Stalman (Hamm), als Kirchenmeister zu Hamme im Vest Recklinghausen, am 08.01.1462 (Anno dm. millio. CCC ° LX secundo feria sexta proxima post Epiphanie dm) eine Rente von 2 Malter Hafer an Reyner van Westerholte (Reyners Sohn) aus dem Gute zu Boysingh. Zeugen waren dabei: Johan de Heger de olde und Johan Renßingh. Der Richter und Alart van Hamme hängten ihre Siegel an.