Stadtschulze: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
Zeile 2: Zeile 2:


==Bedeutung==
==Bedeutung==
===Deutsche Ostdiedlung===
===Deutsche Ostsiedlung===
# Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: [[Lokator]] (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem [[Landesherrschaft|Landesherrn]] vertritt
# Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: [[Lokator]] (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem [[Landesherrschaft|Landesherrn]] vertritt



Aktuelle Version vom 9. Februar 2021, 12:00 Uhr

Berufsbezeichnung

Bedeutung

Deutsche Ostsiedlung

  1. Im Gebiet der deutschen Ostsiedlung: Lokator (Siedlungsunternehmer) als Ortsvorsteher und die niedere Gerichtsbarkeit ausübender Richter in der von ihm neu gegründeten Siedlung, die er gegenüber dem Landesherrn vertritt
  1. Inhaber eines erblichen Schultheißenamts und eines damit verbundenen, in Erbleihe bzw. als Lehen übertragenen Hofguts, für das der Besitzer zum Roßdienst bzw. dessen Geldablösung verpflichtet sein kann. [1]

Beispiele

Literatur

  • "Praktische Geschäftsanweisung für die Schulzen der Dorfgemeinden im Preußischen Staate", Franz Schilling, Potsdam und Neustadt-Eberswalde, 1832, Eigenverlag

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)