Kondominat: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. Januar 2007, 15:51 Uhr
Bedeutung
Abgeleitet von condominus
Der Begriff Kondominat, auch Gemeinherrschaft, [Ge]samtherrschaft, Gesamtregierung, Herrschaftsgemeinschaft, Mitherrlichkeit, Mitherrschaft, condominium genannt, steht für die gemeinsame Ausübung von Rechten, besonders von Besitzrechten, durch zwei Staaten, wobei sowohl alle Ressorts gleichmäßig geteilt sein können, als auch eine Teilung nach Ressorts unter den Teilhabern (Kondominanten, Mitherrn, condomini) vorliegen kann. Das gemeinsam beherrschte Gebiet heißt ebenfalls Kondominat.
Die Bewohner, soweit sie als Hörige und dgl. beiden Landesherrn unterstanden, werden als Halbleute bezeichnet.
Literatur
- HABERKERN, Eugen und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter bis Neuzeit, 1. Teil, Tübingen, 1987.