Schutzfrist: Unterschied zwischen den Versionen
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Für Einträge nach 1876 wenden sie sich bitte an das Standesamt der jeweiligen Gemeinde. | Für Einträge nach 1876 wenden sie sich bitte an das Standesamt der jeweiligen Gemeinde. | ||
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§ 9 Schutzfristen (3): Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem we-sentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personen-bezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet je-doch nicht vor Ablauf von1.30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbe-nen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist,2.120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist,3.70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder dasTodes-noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Perso-nen dem Archiv bekannt sind. | |||
Quelle: Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche [[Datei: http://www.katholische-archive.de/Portals/0/Medien/PDF/KAO/KAO_2014.pdf(Kirchliche Archivordnung – KAO)]] | |||
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Version vom 2. Mai 2020, 12:41 Uhr
Fortführungsfristen und (archivische) Schutzfristen
Personenbezogene Unterlagen - wie Personenstandsregister und Kirchenbücher - unterliegen verschiedenen Fristen, auch um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Zu unterscheiden ist zwischen standesamtlichen Fortführungsfristen und archivischen Schutzfristen. Letztere beziehen sich auf bereits archivierte Unterlagen, geregelt sind sie z. B. im Bundesarchivgesetz und Landesarchivgesetzen.
Fortführungsfristen bei Standesamtsregistern
Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Personenstandsregister die Fortführungsfrist laut § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz, in der die Register noch im Standesamt fortgeführt werden; es werden also noch Beischreibungen vorgenommen. Nach Ablauf dieser Frist sind diese allgemein zugänglich, z.B. für Familienforschung. Die Unterlagen sind dann von den Standesämtern an das zuständige öffentliche Archiv abzugeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.
Die Fristen sind:
für Geburtsregister 110 Jahre,
für Sterberegister 30 Jahre,
für Heiratsregister 80 Jahre.
Ist das Sterbedatum nicht bekannt, orientiert sich die Freigabe am Geburtsdatum. Belegakten (Sammelakten) werden erst freigegeben, wenn die letzte Frist der darin liegenden Dokumente abgelaufen ist.
Schutzfristen bei Kirchenbüchern
Deutschland
Taufen: 120 Jahre
Trauungen: 100 Jahre
Sterbefälle: 100 Jahre
Für Einträge nach 1876 wenden sie sich bitte an das Standesamt der jeweiligen Gemeinde.
Baustelle:
§ 9 Schutzfristen (3): Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem we-sentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personen-bezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet je-doch nicht vor Ablauf von1.30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbe-nen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist,2.120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist,3.70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder dasTodes-noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Perso-nen dem Archiv bekannt sind. Quelle: Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche Datei:Http://www.katholische-archive.de/Portals/0/Medien/PDF/KAO/KAO 2014.pdf(Kirchliche Archivordnung – KAO)
Österreich
Geburts- und Taufbücher: 100 Jahre
Trauungsbücher: 75 Jahre
Sterbebücher: 30 Jahre
In Österreich werden erst 1939 Standesämter eingeführt. Für Einträge ab dem Jahr 1939 sind daher die Standesämter der betreffenden Gemeinden zuständig.
Schweiz
Die Schutzfristen zu den Kirchenbüchern sind in den Kantonen ganz unterschiedlich festgelegt.
In den Kreisämtern gibt es fixe Datumsangaben der Freigabe
Geburten bis 31.12.1899
Trauungen bis 31.12.1929
Sterbedaten bis 31.12.1959
Bürgerlisten haben ebenfalls je nach Kanton unterschiedliche Sperrfristen
Tschechien
Geburtsbücher 100 Jahre
Heiratsbücher 75 Jahre
Sterbebücher 35 Jahre