Waldgeding: Unterschied zwischen den Versionen
Gescha (Diskussion • Beiträge) (Artikel Neuanlage) |
Gescha (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Das Waldgeding | ==Das Waldgeding== | ||
Über dieses Waldgeding mit seinem Waldgericht ist von Forschern und Gelehrten schon viel geschrieben worden. | Über dieses Waldgeding mit seinem Waldgericht ist von Forschern und Gelehrten schon viel geschrieben worden. | ||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
''Eine kurze Einleitung,'' entnommen aus dem Dornstetter Heimatbuch. | ''Eine kurze Einleitung,'' entnommen aus dem '''Dornstetter Heimatbuch.''' | ||
Im 8. Jahrhundert wachsen die fränkischen Einflüsse im Dornengäu, dies ist sichtbar in der Verwaltung des Landes. | Im 8. Jahrhundert wachsen die fränkischen Einflüsse im Dornengäu, dies ist sichtbar in der Verwaltung des Landes. | ||
Zeile 38: | Zeile 38: | ||
Es ist aber aus kürzeren Urkunden aus früherer Zeit und Aufzeichnungen in den sogenannten Weistümern aus dem 13. Jahrhundert erwiesen, das auch diese Fassung nicht die erste war. Alle Niederschriften sollten ja festhalten und die Waldgedinger belehren, was von ihren ''„Altvordern an sie brächt und kommen ist“'', was sicher in den frühen Anfängen durch mündliche Überlieferung geschah. | Es ist aber aus kürzeren Urkunden aus früherer Zeit und Aufzeichnungen in den sogenannten Weistümern aus dem 13. Jahrhundert erwiesen, das auch diese Fassung nicht die erste war. Alle Niederschriften sollten ja festhalten und die Waldgedinger belehren, was von ihren ''„Altvordern an sie brächt und kommen ist“'', was sicher in den frühen Anfängen durch mündliche Überlieferung geschah. | ||
== Der Hauptinhalt der Waldverkündung. == | |||
Errichtet 1428, anno 1633 renoviert. | |||
Im Grünling steht auf der ersten Seite: | |||
Alte Waldgedingsverkündung, | |||
''In Nomine Domine, Amen. | |||
'' | |||
Dies nachgeschrieben sind Herrlichkeiten, Freiheiten und Rechte, so all Jahr zweimal auf zwei Gericht in der Aach, das da heißt das Waldgericht, verkündigt wird von den Richtern auf ihre Eide, als das von ihren Altvordern an sie bracht und kommen ist. | |||
Waldgedigsgemeinden waren: Dietersweiler, Benzingen, die Aach, Wittlensweiler, Grüntal, Untermusbach und Hallwangen, die gehören zusammen in das Gericht, länger und älter, denn Dornstetten, die Stadt. | |||
Auch die Gemeinden Baiersbronn, Glatten, Böffingen, auch Obermusbach und Freudenstadt haben zeitweise zum Waldgeding gehört. | |||
Das Waldgedingsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 100 km². | |||
Die Bewohner in diesem Waldgedingsbezirk waren die Waldgedingsgenossen. | |||
''Die Waldgedingsordnung verlangt: | |||
'' | |||
Jetem des Ersten soll der hochgeborene, unser gnädiger Herr, Herr Ludwig Graf zu Württemberg und Mömpelgard etc., oder wer Dornstetten inn hat, das Gericht besetzen mit einem Amtmann zu Dornstetten, der soll zu Gericht sitzen zweimal, in der Aach, ob Beizensteins Huß (Haus) in dem Höflein und anders nirgens (das ist bei der alten Sonne) es wär denn Unwetter, so mags ein Amtmann ziehen unter ein Obdach, das erste Gericht auf den Maitag, das zweite auf den Sankt Gallustag (16. Oktober), oder je 2 Tage vor- oder nachher. | |||
Aus den vorgenannten Dörfern und Weilern sollen 12 Richter gezogen sein und werden, die sollen gehorsam sei einem Amtmann zu Dornstetten. | |||
''Was war dem Waldgericht aufgetragen zu richten? | |||
'' | |||
Es soll allda richten um Erb und Eigen und um die Güter, die da gehören in das Waldgericht. | |||
Jeder Gerichtstag, zu dem alle aus den Waldgedingsorten kamen, die eine Rechtssache (Vergehen, Streit, Betrug, Diebstahl, Erbstreitigkeiten, Wald und Holzfrevel u. a.) vorzubringen hatten, begann mit dem Verlesen der Waldgedingsverkündung. Das galt aber nur, wenn es ein „trockener“ Frevel war, das heißt, es durfte kein Blut geflossen sein. Blutfrevel, bei dem man nachher einen Bader, Scherer oder Chirurgen brauchte, kam vor das Gericht der Amtstadt Dornstetten, dem als zweitem, höherem Gericht die peinliche Gerichtsbarkeit zustand. | |||
Freiheiten und Rechte der Walgedingsgenossen. | |||
1. Bei Notfällen gegenseitigen Hilfe zwischen den Waldgedingsgemeinden. | |||
Hilfe bei Brand, Überfall, Diebstahl | |||
2. Freiheit und Recht des Güterverkaufs. | |||
Freie eigene Güter konnte man versetzen, verkaufen oder nutznießen. | |||
3. Gebühr für die Waldgedingsrechte und die Holzrechte. | |||
Eine pachtzinsartige Leistung zur Erhaltung der Rechte aus dem Waldgeding. Diese jährliche | |||
Lieferung des Rauch- oder Waldhabers, die von jedem Haushalt mit eigenem Rauch zu leisten | |||
war, berechtigte indes zum kostenlosen Bezug von Bauholz zum eigenen Gebäude und zum | |||
Bezug von Brennholz. | |||
4. Weiderecht in Feld und Wald. | |||
Die Viehweide der Waldgedingsgemeinden war gemeinsam, wenn auch jeder Ort seine | |||
eigenen Hirten hatte, die ihre Herden nach ihrem Plan auf die Weide trieben. | |||
5. Recht auf freie Jagd. | |||
Tiere wie Wildschwein, Wolf, Bär, Fuchs, Vögel waren frei. Hasen nur soviel, wie in seinem | |||
Haus gegessen wurden. Rehe und Hirsch mit Erlaubnis. | |||
Der letzte Bär wurde 1623 von Herzog Friedrich bei Wildbad, der letzte Wolf im Bezirk | |||
Freudenstadt etwa um 1750 erlegt. | |||
6. Recht zu fischen. | |||
Es durften so viel Fisch gefangen werden, als in seinem Haus gegessen werden konnte. | |||
7. Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Waldgedings. | |||
Jeder konnte wohnen wo er wollte. | |||
8. Recht über Weinschank. | |||
Nur die Tafern „alte Sonne“ in Aach, heute Gasthof Waldgericht, hatte das Recht zum | |||
Ausschank. Außer bei Kirchweih und Hochzeit. | |||
9. Recht, Heide zu mähen. | |||
Heidegras durfte bis Igelsberg gemäht werden. | |||
10. Jedem ist dies ein freies Gericht. | |||
Diese Waldgedingsordnung von 1428 ist wegen mancher Mißstände und auf Anstiften mißgünstiger Leute 1607 von Herzog Friedrich von Württemberg, dem Erbauer von Freudenstadt, aufgehoben und durch die neue Forstordnung von 1607 ersetzt worden. | |||
Diese neuen Bestimmungen brachten eine Verschlechterung der Rechte der Genossen und alle Einsprüche wurden abgewiesen, weil die Grundsätze der neuen Waldwirtschaft zur Geltung kommen sollten. | |||
Aber die Streitfälle, Klagen und Eingaben hörten nicht auf. Die Holznutzung und das Weiderecht waren die Lebensgrundlage der Menschen jener Zeit. Selten gab es bezahlte Arbeitsmöglichkeit und Barverdienst. | |||
Waldweide und Forstpflege konnten sich nicht vertragen und auch die Holznutzung mußte in geregelte Bahnen gelengt werden. Dem standen die verbrieften Rechte der Waldgedingsgenossen gegenüber. | |||
Mit der Gründung Freudenstadts 1599 wurden aus dem Waldgedingsgebiet die 2500 Morgen große Markung Freudenstadt herausgeschnitten und dadurch der Weidegang erheblich geschmälert. | |||
Damit hatte ein vielhundertjähriger Rechtszustand, das Nutznießungsrecht an Waldungen durch die Waldgedingsgenossen, ein Ende gefunden. | |||
''Die absolute Fürstenherrschaft macht sich bemerkbar.'' | |||
Im 18. und 19. Jahrhundert ist ein allmählicher, aber zäher Abbau von Holzberechtigungen festzustellen. Es zeigt sich überall das Bestreben des Staates, die alten Rechte einzuschränken. | |||
Die Weiterentwicklung der Forstwirtschaft und der Waldpflege einerseits und das Beharren in übernommenen Rechten, über die die Zeit hinweggeschritten war, hatten vom 15. bis 19. Jahrhundert Verhältnisse geschaffen, die den Waldgedingern als Nutznießern und der Herrschaft das alte Rechtsverhältnis gründlich verleideten. | |||
Als am 8. September 1821 die Finanzkammer Reutlingen im Auftrag der Regierung den Waldgedingsgemeinden die Ablösung der Holzrechte vorschlug, stimmten alle Gemeinden unter der Bedingung zu, dass ihnen Waldflächen von einem Umfang zugeteilt werden, die die Sicherung ihres Holzbedarfs im seitherigen Umfang auf ewige Zeiten gewährleisten. | |||
Holzbezugsrechte aber hatten nur Personen innerhalb des Waldgedings, die sich in den Orten niedergelassen und ein Haus gebaut oder gekauft hatten. Der Staat hat schon von 1757 an die Vermehrung der Zahl der Nutzungsberechtigten mit allen Mitteln zu verhindern getrachtet. Dadurch wuchs die Zahl der Familien ohne Berechtigung und eigene Häuser. | |||
Diese „Unberechtigten, Nichtberechtigten“, wie sie genannt wurden, die auf der Winterseite des Lebens verwiesen waren, wollten nicht ewig die Rechtlosen bleiben. Es entbrannte ein heftiger Kampf zwischen den „Altberechtigten“ und den „Unberechtigten“. | |||
Ende 1833 wurde von der Finanzkammer der Vorschlag gemacht, die Hälfte der Waldungen den Altberechtigten, die andere den Gemeinden als Eigentum gehöre und der Nutzen aus dieser Waldhälfte allen Bürgern der Gemeinde gleich zu stehe. | |||
In dieser Form waren die Verträge nach langwierigen Verhandlungen abgeschlossen worden. |
Version vom 30. November 2006, 18:37 Uhr
Das Waldgeding
Über dieses Waldgeding mit seinem Waldgericht ist von Forschern und Gelehrten schon viel geschrieben worden. Die einen sehen im Waldgeding einen Überrest des Volksgedings, der Volksversammlung, des Volksgerichts der freien Marktgenossen der alemannischen Hundertschaft. Professer Dannenbauer in Tübingen und andere rechnen das Waldgeding zu einer fränkischen Ausbausiedlung und ihre Entstehung der vom fränkischen Reich betriebene Rodetätigkeit verdankt.
Solche Rechtsverbände gab es auch sonst noch.
Sattler schreibt in seinem historischen Beschreibung von Württemberg 1752: „Das Waldgericht hatte zu den Märkerdingen, welche am Rhein und Main noch sehr gewöhnlich sind, viel Ähnlichkeit, und die Bewirtschaftung oder wenigstens Erhaltung der Waldungen war ein Hauptgegenstand derselben“.
- Wer weiß etwas über diese Märkerdingen (Marktgenossenschaften) an Rhein und Main?
Eine kurze Einleitung, entnommen aus dem Dornstetter Heimatbuch.
Im 8. Jahrhundert wachsen die fränkischen Einflüsse im Dornengäu, dies ist sichtbar in der Verwaltung des Landes. Die eingesetzten Grafen als Vertreter des Königs, sind zu einem Teil Franken, da auch der einheimische alemannische Adel nicht ganz ausgerottet und entrechtet wurde. Wir finden alte alemannische Familien auch in Amt und Würden. Die Urkunden von damals zeigen uns „Dörfer voll Bauern, die Herren gehören, diesen zinsen und von ihnen verschenkt, verkauft, vertauscht werden. Grundherrschaft, große Herren mit reichem Landbesitz und abhängige Bauern hat es auch im Alemannenland von Anfang an gegeben“. Die fränkischen Grafen kamen auch mit einem beträchtlichem Gefolge ins Land und der König gab ihnen Lehen oder Eigengut vom beschlagnahmten Land. Ein Mittel zur Sicherung der Grenzen und der unterworfenen Gebiete hat das fränkische Reich vom spätrömischen übernommen, das sind die Militärsiedlungen und Militärkolonien auf Staatsland, auf Königsgut an den Grenzen und im Unterworfenen Land. Die Franken nennen sie Centenen, die zu ihnen gehörigen Leute Liberi= freie Leute oder Franzi homines= Franken. Ihr Anführer ist der Centenarius. Die Leute der Centen sind persönlich frei, sie bilden Truppenkörper und geschlossene Gerichtsgemeinden. Manchmal schließt die Centene an einen Königshof an, oft hat sie als Mittelpunkt eine Kirche, die dem heiligen Martin geweiht ist. Als ursprüngliches Königsland erweist sich Dornstetten nicht nur durch seinen Kirchenheiligen Martin, sondern auch durch seine späteren Rechtsverhältnisse. Auch besondere Gerichtsgemeinden (in der Aach) weisen darauf hin, wo auf offener freier Königstrasse Gericht gehalten wird. Diese Königstrasse war ein wichtiger Fernweg vom Neckar über den Kniebis-Pass in die Rheinebene.
Die fränkischen Centenen finden sich überall, wo das fränkische Königtum fremde Gebiete erobert und Neuland kolonisiert hat. Um Ausbau, Rodung am Rande des Schwarzwaldes handelt es sich hier um Dornstetten, dessen spätmittelalterliche Gerichtsgenossenschaft (Waldgeding) häufig als ein Musterbeispiel für eine alemannische Hundertschaft mit Markgenossenschaft angeführt worden ist. Um altbesiedeltes Land handelt es sich hier überhaupt nicht, das beweist schon der Ortsname auf „stetten“, der frühestens ins ausgehende 7. Jahrhundert führt und für Ausbausiedlungen charakteristisch ist.
Nach dieser Ansicht müssten wir also die Siedlung Dornstetten als fränkischen Stützpunkt (Hundertschaft) im Alemannenland nahe der fränkischen Grenze (bei Enzklösterle) an einem wichtigen Fernweg, einer Königsstrasse, an der „in der Aach“ Gericht gehalten wurde, und in Verbindung mit anderen Militärsiedlungen: Nagold, der Altstadt auf dem Rockersberg bei Unteriflingen, den Centenen Oberndorf, Seedorf zwischen Oberndorf und Schramberg, Epfendorf am Neckar und andere sehen. Was im späten Mittelalter als Waldgeding erscheint, ist der Überrest der alten Markgenossenschaft der fränkischen Königsleute. Andere Markgenossenschaften hat es nicht gegeben. Von den liberi homines der ehemaligen Centene finden sich noch im 12.Jahrhundert in Dornstetten eine Spur. Wir dürfen nicht annehmen, dass das Waldgeding erst bestand, seit wir schriftliche Kunde von ihm haben. Sicher wurden die Rechte der Genossen ursprünglich mündlich den Nachkommen überliefert.
Auf jeden Fall muss man feststellen, das über die Entstehung des Waldgeding urkundliche Quellen fehlen.
Die wichtigste schriftliche Urkunde über das Waldgeding haben wir im Archiv Dornstetten im sogenannten „Grünling“. Dieses alte, in grünes Leder eingebundene Buch enthält alle Verträge, die das Waldgeding betreffen. In Dornstetten befinden sich nur Abschriften, die Originale befinden sich im Archiv in Stuttgart.
Es ist aber aus kürzeren Urkunden aus früherer Zeit und Aufzeichnungen in den sogenannten Weistümern aus dem 13. Jahrhundert erwiesen, das auch diese Fassung nicht die erste war. Alle Niederschriften sollten ja festhalten und die Waldgedinger belehren, was von ihren „Altvordern an sie brächt und kommen ist“, was sicher in den frühen Anfängen durch mündliche Überlieferung geschah.
Der Hauptinhalt der Waldverkündung.
Errichtet 1428, anno 1633 renoviert.
Im Grünling steht auf der ersten Seite:
Alte Waldgedingsverkündung,
In Nomine Domine, Amen.
Dies nachgeschrieben sind Herrlichkeiten, Freiheiten und Rechte, so all Jahr zweimal auf zwei Gericht in der Aach, das da heißt das Waldgericht, verkündigt wird von den Richtern auf ihre Eide, als das von ihren Altvordern an sie bracht und kommen ist. Waldgedigsgemeinden waren: Dietersweiler, Benzingen, die Aach, Wittlensweiler, Grüntal, Untermusbach und Hallwangen, die gehören zusammen in das Gericht, länger und älter, denn Dornstetten, die Stadt. Auch die Gemeinden Baiersbronn, Glatten, Böffingen, auch Obermusbach und Freudenstadt haben zeitweise zum Waldgeding gehört.
Das Waldgedingsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 100 km².
Die Bewohner in diesem Waldgedingsbezirk waren die Waldgedingsgenossen.
Die Waldgedingsordnung verlangt:
Jetem des Ersten soll der hochgeborene, unser gnädiger Herr, Herr Ludwig Graf zu Württemberg und Mömpelgard etc., oder wer Dornstetten inn hat, das Gericht besetzen mit einem Amtmann zu Dornstetten, der soll zu Gericht sitzen zweimal, in der Aach, ob Beizensteins Huß (Haus) in dem Höflein und anders nirgens (das ist bei der alten Sonne) es wär denn Unwetter, so mags ein Amtmann ziehen unter ein Obdach, das erste Gericht auf den Maitag, das zweite auf den Sankt Gallustag (16. Oktober), oder je 2 Tage vor- oder nachher. Aus den vorgenannten Dörfern und Weilern sollen 12 Richter gezogen sein und werden, die sollen gehorsam sei einem Amtmann zu Dornstetten.
Was war dem Waldgericht aufgetragen zu richten?
Es soll allda richten um Erb und Eigen und um die Güter, die da gehören in das Waldgericht. Jeder Gerichtstag, zu dem alle aus den Waldgedingsorten kamen, die eine Rechtssache (Vergehen, Streit, Betrug, Diebstahl, Erbstreitigkeiten, Wald und Holzfrevel u. a.) vorzubringen hatten, begann mit dem Verlesen der Waldgedingsverkündung. Das galt aber nur, wenn es ein „trockener“ Frevel war, das heißt, es durfte kein Blut geflossen sein. Blutfrevel, bei dem man nachher einen Bader, Scherer oder Chirurgen brauchte, kam vor das Gericht der Amtstadt Dornstetten, dem als zweitem, höherem Gericht die peinliche Gerichtsbarkeit zustand.
Freiheiten und Rechte der Walgedingsgenossen.
1. Bei Notfällen gegenseitigen Hilfe zwischen den Waldgedingsgemeinden.
Hilfe bei Brand, Überfall, Diebstahl
2. Freiheit und Recht des Güterverkaufs.
Freie eigene Güter konnte man versetzen, verkaufen oder nutznießen.
3. Gebühr für die Waldgedingsrechte und die Holzrechte.
Eine pachtzinsartige Leistung zur Erhaltung der Rechte aus dem Waldgeding. Diese jährliche Lieferung des Rauch- oder Waldhabers, die von jedem Haushalt mit eigenem Rauch zu leisten war, berechtigte indes zum kostenlosen Bezug von Bauholz zum eigenen Gebäude und zum Bezug von Brennholz.
4. Weiderecht in Feld und Wald.
Die Viehweide der Waldgedingsgemeinden war gemeinsam, wenn auch jeder Ort seine eigenen Hirten hatte, die ihre Herden nach ihrem Plan auf die Weide trieben.
5. Recht auf freie Jagd.
Tiere wie Wildschwein, Wolf, Bär, Fuchs, Vögel waren frei. Hasen nur soviel, wie in seinem Haus gegessen wurden. Rehe und Hirsch mit Erlaubnis. Der letzte Bär wurde 1623 von Herzog Friedrich bei Wildbad, der letzte Wolf im Bezirk Freudenstadt etwa um 1750 erlegt.
6. Recht zu fischen.
Es durften so viel Fisch gefangen werden, als in seinem Haus gegessen werden konnte.
7. Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Waldgedings.
Jeder konnte wohnen wo er wollte.
8. Recht über Weinschank.
Nur die Tafern „alte Sonne“ in Aach, heute Gasthof Waldgericht, hatte das Recht zum Ausschank. Außer bei Kirchweih und Hochzeit.
9. Recht, Heide zu mähen.
Heidegras durfte bis Igelsberg gemäht werden.
10. Jedem ist dies ein freies Gericht.
Diese Waldgedingsordnung von 1428 ist wegen mancher Mißstände und auf Anstiften mißgünstiger Leute 1607 von Herzog Friedrich von Württemberg, dem Erbauer von Freudenstadt, aufgehoben und durch die neue Forstordnung von 1607 ersetzt worden.
Diese neuen Bestimmungen brachten eine Verschlechterung der Rechte der Genossen und alle Einsprüche wurden abgewiesen, weil die Grundsätze der neuen Waldwirtschaft zur Geltung kommen sollten.
Aber die Streitfälle, Klagen und Eingaben hörten nicht auf. Die Holznutzung und das Weiderecht waren die Lebensgrundlage der Menschen jener Zeit. Selten gab es bezahlte Arbeitsmöglichkeit und Barverdienst.
Waldweide und Forstpflege konnten sich nicht vertragen und auch die Holznutzung mußte in geregelte Bahnen gelengt werden. Dem standen die verbrieften Rechte der Waldgedingsgenossen gegenüber.
Mit der Gründung Freudenstadts 1599 wurden aus dem Waldgedingsgebiet die 2500 Morgen große Markung Freudenstadt herausgeschnitten und dadurch der Weidegang erheblich geschmälert.
Damit hatte ein vielhundertjähriger Rechtszustand, das Nutznießungsrecht an Waldungen durch die Waldgedingsgenossen, ein Ende gefunden.
Die absolute Fürstenherrschaft macht sich bemerkbar.
Im 18. und 19. Jahrhundert ist ein allmählicher, aber zäher Abbau von Holzberechtigungen festzustellen. Es zeigt sich überall das Bestreben des Staates, die alten Rechte einzuschränken. Die Weiterentwicklung der Forstwirtschaft und der Waldpflege einerseits und das Beharren in übernommenen Rechten, über die die Zeit hinweggeschritten war, hatten vom 15. bis 19. Jahrhundert Verhältnisse geschaffen, die den Waldgedingern als Nutznießern und der Herrschaft das alte Rechtsverhältnis gründlich verleideten. Als am 8. September 1821 die Finanzkammer Reutlingen im Auftrag der Regierung den Waldgedingsgemeinden die Ablösung der Holzrechte vorschlug, stimmten alle Gemeinden unter der Bedingung zu, dass ihnen Waldflächen von einem Umfang zugeteilt werden, die die Sicherung ihres Holzbedarfs im seitherigen Umfang auf ewige Zeiten gewährleisten. Holzbezugsrechte aber hatten nur Personen innerhalb des Waldgedings, die sich in den Orten niedergelassen und ein Haus gebaut oder gekauft hatten. Der Staat hat schon von 1757 an die Vermehrung der Zahl der Nutzungsberechtigten mit allen Mitteln zu verhindern getrachtet. Dadurch wuchs die Zahl der Familien ohne Berechtigung und eigene Häuser.
Diese „Unberechtigten, Nichtberechtigten“, wie sie genannt wurden, die auf der Winterseite des Lebens verwiesen waren, wollten nicht ewig die Rechtlosen bleiben. Es entbrannte ein heftiger Kampf zwischen den „Altberechtigten“ und den „Unberechtigten“.
Ende 1833 wurde von der Finanzkammer der Vorschlag gemacht, die Hälfte der Waldungen den Altberechtigten, die andere den Gemeinden als Eigentum gehöre und der Nutzen aus dieser Waldhälfte allen Bürgern der Gemeinde gleich zu stehe. In dieser Form waren die Verträge nach langwierigen Verhandlungen abgeschlossen worden.