Herforder Chronik (1910)/339: Unterschied zwischen den Versionen

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dieser Wahl geübte Vorsicht läßt erkennen, einen wie hohen Wert man auf die Zusammensetzung der Herren dieses Standes legte und legen mußte, da sie ja vornehmlich berufen waren, das Steuerruder des städtischen Schiffleins zu führen und über Wohl und Wehe der Bürger fast allein zu bestimmen. Wenn man indes meinen sollte, die Wahl der Ratsherren sei gänzlich ohne Beeinflussung geschehen, so sei hier vorweg bemerkt, daß die wählenden Beisteher in den Händen der Ratsherren waren.
 
Die Wahl der Beisteher ging einfacher vor sich. Die Zunftmeister und Vorsteher der Gemeinheit schlugen Mitglieder der Zünfte oder auch der nichtzünftigen Bürgerschaft vor, deren Auswahl jedoch der Rat selbst in die Hand nahm und damit alle ihm nicht genehmen Personen ausschloß.
 
Die Wahl der Amtmeister verlief in der Weise, daß jede der zwölf Zünfte ihre beiden Zunftmeister oder Dechen (Vorstände) in die Stadtvertretung sandte; aber auch deren Annahme hing von der Bestätigung des Rates ab.
 
Dasselbe Schauspiel, daß der erste Stand, der aus den Besitzenden der Stadt bestand, seinen Einfluß auf die Wahl der Beisteher und Amtmeister nicht aus den Händen gab, läßt sich in allen Städten jener Zeit beobachten, und dieses Festhalten sicherte ihm die Macht, die Geschicke der Stadt nach seinem Ermessen zu lenken. Freilich war solche Herrschaft nur ein Parteiregiment zu nennen, es konnte jedoch auf der Grundlage patriotischer Gesinnung zum Wohle der Gesamtheit ausschlagen.
 
Monatlich einmal fanden Sitzungen des Rates auf dem Altstädter Rathause in der Ratskammer statt, wobei die Herren in der oben beschriebenen Amtstracht erschienen. Zu diesen Sitzungen wurden gewöhnlich nur die Worthalter oder Vorsitzenden der andern Stände eingeladen, und nur bei besonderen Veranlassungen wurden alle Beisteher und Amtmeister hinzugezogen.
 
Für die Ausführuug der Ratsbeschlüsse sorgten die Bürgermeister, die auch über die ganze Stadtverwaltung wachten.
 
Den meist juristisch gebildeten Bürgermeistern war der Stadtsyndikus als Rechtsbeistand in den vielen Rechtsstreitigkeiten der Stadt mit dem Reich, der Abtei, mit Korporationen und auswärtigen Personen an die Seite gegeben.
 
Ebenso der Stadtsekretär, gleichfalls meist ein Jurist, der den schriftlichen Verkehr des Rates vermittelte und auch als Protokollführer tätig war. Seiner Obhut war die Registratur und das Archiv unterstellt.
 
Dem Stadtphysikus war die Aufsicht über den Gesundheitsstand in der Stadt anvertraut.
 
Außer den drei genannten Beamten waren noch auf Lebenszeit gewählt der Rektor, Konrektor und Kantor des 1540 gegründeten Herforder Gymnasiums.
 
Die Geschäfte, welche sich nicht dazu eigneten, von der Gesamtheit des Rates erledigt zu werden, übernahmen Kommissionen und Deputationen, und wir finden in damaliger Zeit eine so verständige Regelung und Verteilung der Arbeiten wie in heutigen Stadtverwaltungen.

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dieser Wahl geübte Vorsicht läßt erkennen, einen wie hohen Wert man auf die Zusammensetzung der Herren dieses Standes legte und legen mußte, da sie ja vornehmlich berufen waren, das Steuerruder des städtischen Schiffleins zu führen und über Wohl und Wehe der Bürger fast allein zu bestimmen. Wenn man indes meinen sollte, die Wahl der Ratsherren sei gänzlich ohne Beeinflussung geschehen, so sei hier vorweg bemerkt, daß die wählenden Beisteher in den Händen der Ratsherren waren.

Die Wahl der Beisteher ging einfacher vor sich. Die Zunftmeister und Vorsteher der Gemeinheit schlugen Mitglieder der Zünfte oder auch der nichtzünftigen Bürgerschaft vor, deren Auswahl jedoch der Rat selbst in die Hand nahm und damit alle ihm nicht genehmen Personen ausschloß.

Die Wahl der Amtmeister verlief in der Weise, daß jede der zwölf Zünfte ihre beiden Zunftmeister oder Dechen (Vorstände) in die Stadtvertretung sandte; aber auch deren Annahme hing von der Bestätigung des Rates ab.

Dasselbe Schauspiel, daß der erste Stand, der aus den Besitzenden der Stadt bestand, seinen Einfluß auf die Wahl der Beisteher und Amtmeister nicht aus den Händen gab, läßt sich in allen Städten jener Zeit beobachten, und dieses Festhalten sicherte ihm die Macht, die Geschicke der Stadt nach seinem Ermessen zu lenken. Freilich war solche Herrschaft nur ein Parteiregiment zu nennen, es konnte jedoch auf der Grundlage patriotischer Gesinnung zum Wohle der Gesamtheit ausschlagen.

Monatlich einmal fanden Sitzungen des Rates auf dem Altstädter Rathause in der Ratskammer statt, wobei die Herren in der oben beschriebenen Amtstracht erschienen. Zu diesen Sitzungen wurden gewöhnlich nur die Worthalter oder Vorsitzenden der andern Stände eingeladen, und nur bei besonderen Veranlassungen wurden alle Beisteher und Amtmeister hinzugezogen.

Für die Ausführuug der Ratsbeschlüsse sorgten die Bürgermeister, die auch über die ganze Stadtverwaltung wachten.

Den meist juristisch gebildeten Bürgermeistern war der Stadtsyndikus als Rechtsbeistand in den vielen Rechtsstreitigkeiten der Stadt mit dem Reich, der Abtei, mit Korporationen und auswärtigen Personen an die Seite gegeben.

Ebenso der Stadtsekretär, gleichfalls meist ein Jurist, der den schriftlichen Verkehr des Rates vermittelte und auch als Protokollführer tätig war. Seiner Obhut war die Registratur und das Archiv unterstellt.

Dem Stadtphysikus war die Aufsicht über den Gesundheitsstand in der Stadt anvertraut.

Außer den drei genannten Beamten waren noch auf Lebenszeit gewählt der Rektor, Konrektor und Kantor des 1540 gegründeten Herforder Gymnasiums.

Die Geschäfte, welche sich nicht dazu eigneten, von der Gesamtheit des Rates erledigt zu werden, übernahmen Kommissionen und Deputationen, und wir finden in damaliger Zeit eine so verständige Regelung und Verteilung der Arbeiten wie in heutigen Stadtverwaltungen.