Herforder Chronik (1910)/296: Unterschied zwischen den Versionen
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Welch großer Nachteil damit der Stadt erwuchs, ist leicht zu ermessen. Der mit einer Beschwerde und Klage der Stadt über diese Willkür an das Kammergericht zu Speier gesandte Dr. Bernhard Fürstenau kam unverrichteter Sache zurück. Macht ging vor Recht; und so konnte sich auch 1629 die oben genannte Besatzung des Sparenbergs erlauben, eine abscheuliche Erpressung an Herforder Bürgern zu verüben: Verschiedene von ihnen besaßen außerhalb der Landwehr Grundstücke, namentlich Viehweiden an Bächen und Flüssen. Die Sparenberger fielen über das dort weidende Vieh her, trieben es fort und die Herforder mußten es ihnen mit 171 Talern wieder ablösen. | |||
Eine andere, viel schwerer drohende Wolke zog sich in diesem Jahre 1629 über Herford zusammen, es war der Erlaß des Restitutionsedikts, d. i. des Befehls, daß alle von den Protestanten nach dem Passauer Vertrage (1552) eingezogenen geistlichen Güter, wie Bistümer, Klöster und andere geistliche Anstalten, der katholischen Kirche zurückgegeben, daß ferner diejenigen reichsunmittelbaren Stifter, welche sich wie die Abtei Herford der Reformation angeschlossen, wieder von katholischen Prälaten (d. i. geistlichen Würdenträgern) besetzt werden sollten, und daß endlich nur den Bekennern der Augsburgischen Konfession der Religionsfriede zu gute kommen sollte, während die Calvinisten als Sekte davon auszuschließen seien. Zur rücksichtslosen Durchführung des Edikts waren ligistische und Wallensteinische Truppen bestimmt. | |||
Wie nun Herford von der Religionsbewegung berührt wurde, wie im besonderen die kaiserlichen subdelegierten Kommissarien (d. i. die vom Kaiser abgeordneten Beamten) den Versuch machten, die Stadtkirchen der katholischen Geistlichkeit wieder einzuräumen, die in Schulen und Armenhäuser verwandelten Klöster wieder herzustellen, die ganze Stadt zum katholischen Bekenntnis zurückzuführen, ja sogar die Äbtissin zur Niederlegung ihrer Würde zu bewegen und welchen Erfolg sie mit allen diesen Bemühungen hatten, davon berichtet der Chronist unter der Überschrift | |||
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Anno 1630. | |||
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„Alß nun die kayserliche besatzung in der Stadt Herford <tt>continuirt</tt> und <tt>Jean de la Riviere (?)</tt> das <tt>Commando</tt> darin gehabt, hatt sich in anno 1630 den 7. Junij begeben, daß die H. Kayserliche im Röm. Reich zur reformation und einziehung der geistlichen Gütter <tt>subdelegirte Commissarij</tt> alß der ... zu Paderborn, Herr Graff Jost Maximilian von Granßfeltt neben <tt>Doctori</tt> Schneidewind und <tt>Doctor</tt> Wiedenbrügk in dieser Stadt angelangt, der Fraw Abtissin Magdalene von der Lippe den Abstande (die Niederlegung) von dem unterhabenden Stifft anbefohlen und zwey Kirchen durch ihre gegebenen Bescheide (Befehle) einzuziehen sich unterstanden, wiewoll dieser Stadt geistliche gütter länger denn 20 Jahr für (vor) dem Passauischen Vertrage (1552) <tt>ad pios usus</tt> (zu frommen Zwecken) verwendet gewesen, und da (d. h. wenn) der Rhat und gemeine Bürgerschaft sich nicht hoch und wohlgeb. Herren <tt>Commissariis</tt> wiedersetzt, were ohnzweifflich eine <tt>mutatio religionis</tt> (d. i. Religionswechsel) |
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Welch großer Nachteil damit der Stadt erwuchs, ist leicht zu ermessen. Der mit einer Beschwerde und Klage der Stadt über diese Willkür an das Kammergericht zu Speier gesandte Dr. Bernhard Fürstenau kam unverrichteter Sache zurück. Macht ging vor Recht; und so konnte sich auch 1629 die oben genannte Besatzung des Sparenbergs erlauben, eine abscheuliche Erpressung an Herforder Bürgern zu verüben: Verschiedene von ihnen besaßen außerhalb der Landwehr Grundstücke, namentlich Viehweiden an Bächen und Flüssen. Die Sparenberger fielen über das dort weidende Vieh her, trieben es fort und die Herforder mußten es ihnen mit 171 Talern wieder ablösen.
Eine andere, viel schwerer drohende Wolke zog sich in diesem Jahre 1629 über Herford zusammen, es war der Erlaß des Restitutionsedikts, d. i. des Befehls, daß alle von den Protestanten nach dem Passauer Vertrage (1552) eingezogenen geistlichen Güter, wie Bistümer, Klöster und andere geistliche Anstalten, der katholischen Kirche zurückgegeben, daß ferner diejenigen reichsunmittelbaren Stifter, welche sich wie die Abtei Herford der Reformation angeschlossen, wieder von katholischen Prälaten (d. i. geistlichen Würdenträgern) besetzt werden sollten, und daß endlich nur den Bekennern der Augsburgischen Konfession der Religionsfriede zu gute kommen sollte, während die Calvinisten als Sekte davon auszuschließen seien. Zur rücksichtslosen Durchführung des Edikts waren ligistische und Wallensteinische Truppen bestimmt.
Wie nun Herford von der Religionsbewegung berührt wurde, wie im besonderen die kaiserlichen subdelegierten Kommissarien (d. i. die vom Kaiser abgeordneten Beamten) den Versuch machten, die Stadtkirchen der katholischen Geistlichkeit wieder einzuräumen, die in Schulen und Armenhäuser verwandelten Klöster wieder herzustellen, die ganze Stadt zum katholischen Bekenntnis zurückzuführen, ja sogar die Äbtissin zur Niederlegung ihrer Würde zu bewegen und welchen Erfolg sie mit allen diesen Bemühungen hatten, davon berichtet der Chronist unter der Überschrift
Anno 1630.
„Alß nun die kayserliche besatzung in der Stadt Herford continuirt und Jean de la Riviere (?) das Commando darin gehabt, hatt sich in anno 1630 den 7. Junij begeben, daß die H. Kayserliche im Röm. Reich zur reformation und einziehung der geistlichen Gütter subdelegirte Commissarij alß der ... zu Paderborn, Herr Graff Jost Maximilian von Granßfeltt neben Doctori Schneidewind und Doctor Wiedenbrügk in dieser Stadt angelangt, der Fraw Abtissin Magdalene von der Lippe den Abstande (die Niederlegung) von dem unterhabenden Stifft anbefohlen und zwey Kirchen durch ihre gegebenen Bescheide (Befehle) einzuziehen sich unterstanden, wiewoll dieser Stadt geistliche gütter länger denn 20 Jahr für (vor) dem Passauischen Vertrage (1552) ad pios usus (zu frommen Zwecken) verwendet gewesen, und da (d. h. wenn) der Rhat und gemeine Bürgerschaft sich nicht hoch und wohlgeb. Herren Commissariis wiedersetzt, were ohnzweifflich eine mutatio religionis (d. i. Religionswechsel)