Lohneinkommen 1861 (Kreis Rees): Unterschied zwischen den Versionen

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====In den Städten====
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In den Städten verdienten unter anderem:
In den Städten verdienten unter anderem:
* Schneidergesellen 11 Sgr.
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* Schuster- und Sattlergesellen 12 - 15 Sgr.
* [[Schuster|Schuster-]] und [[Sattler|Sattlergesellen]] 12 - 15 Sgr.
* Schmiedegesellen 12 - 18 Sgr.
* [[Schmied|Schmiedegesellen]] 12 - 18 Sgr.
* Bäckergesellen 40 - 50 Taler jährlich bei Kost und Logis
* [[Bäcker|Bäckergesellen]] 40 - 50 Taler jährlich bei Kost und Logis
* Metzgergesellen 40 Taler jährlich bei Kost und Logis
* [[Metzger|Metzgergesellen]] 40 Taler jährlich bei Kost und Logis


Die Tagelöhne der Maurer und Zimmerleute betrugen um 1859/61
Die Tagelöhne der Maurer und Zimmerleute betrugen um 1859/61

Version vom 30. Januar 2018, 17:57 Uhr

Lebenshaltung 1864: Informationen über zeitliche Lebensbedingungen unserer Vorfahren geben ein Abbild der lokal bodenständigen Menschen in ihren Zeitverhältnissen um damit eine Basis zur Darstellung persönlicher Geschichte von Vorfahren in Zeit und Raum zur Anlage von Biografien.

Hierarchie: Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > 1822 bis 1945: Rheinprovinz <> Regierungsbezirk Düsseldorf > Kreis Rees > Lebenshaltung 1861 (Kreis Rees)

Beschwerliche Lebenshaltung

Talerwährung 1857 bis 1867

In der Anlage zum Münzgesetz vom 03.06.1857 wurde im Königreich Preußen die Teilung des Talers neu geregelt. So wurde der Vereinstaler als Neuer Reichstaler bzw. Thaler (Thlr., Rth.) beispielsweise in Preußen und andere norddeutsche Staaten unterteilt in 30 Silbergroschen (Sgr.) zu je 12 Kupferpfenni(n)gen.

Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel

Dem Ehemann als Familienoberhaupt oblag es traditionell, die Kosten zur Aufrechterhaltung des Hausstandes an die Hand zu schaffen, also für das notwendige und notdürftige Einkommen Sorge zu tragen. Wenn aber der Familienvater nicht mehr im Leben war oder so verarmt, daß er den notdürftigen Unterhalt der Familie nicht mehr leisten konnte, so mußten früher dessen Vorfahren in aufsteigender Linie zunächst diese Last auf sich nehmen. Erst wenn dies nicht möglich war, fiel früher die Last der Mutter zu und nach ihr den mütterlichen Vorfahren.

Mit dem Gesetz zur öffentlichen Armenpflege vom 31.12.1842 sind bei eintretender Hilflosigkeit von Gemeindangehörigen zunächst die Armenverbände zuständig (Armenhäuser). Reichen hier die Mittel nicht aus, wird auf die Geldbestände der Gemeindkasse zugegriffen.

Löhne der Tagelöhner

Diese Regelung war allgemein und betraf daher alle gesellschaftlichen Stände in Stadt und Land, allerdings waren hier arme Menschen stärker betroffen als vermögende. Dazu zählten besonders die Tagelöhner, welche sich täglich auf`s Neue um das notwendige und notdürftige Einkommen sorgen mußten. Ständige lokale, regionale und familiäre Kriesen führten einzelne Tagelöhner oft in existenzielle Schwierigkeiten, manchmal fehlte hier selbst das Geld für die nächste Mahlzeit.

Die durchschnittlichen Bruttoeinnahmen der Familie eines selbstständigen Holzschuhmachermeisters betrug zu dieser Zeit 149 Taler. Nach Abzug der Herstellungskosten entsprach dies Einkommen ebenso dem jährlichen Einkommensbedarf einer Tagelöhnerfamilie aus fünf Personen.

Die ländlichen Arbeiter (Tagelöhner) hatten um 1861, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ein kleines Haus mit geringem Grund in Besitz oder in Pacht und konnten sich meistens eine Ziege oder Kuh halten. Hatten sie diese Grundlagen nicht, war ihr Jahresbedarf ebenso hoch, wie bei einer städtischen Arbeiterfamilie (Tagelöhner).

Der Gebrauch, dass die ländlichen Arbeiter gegen Naturalien arbeiteten, war 1861 im Kreis Rees nur noch selten üblich, die Arbeit wurde regelmäßig mit Geld entgolten.

Die Löhne der Arbeiter (Tagelöhner) in der Stadt wechselte in den letzten Jahren vor 1862 ja nach der Zeit und den Leistungen zwischen 10 bis 20 Silbergroschen, die der Arbeiter (Tagelöhner) auf dem Lande im Sommer zwischen 9 bis 12 Silobergroschen, im Winter zwischen 5 bis 9 Sibergroschen pro Tag. Bei Abwesenheit oder Krankheit wurde nicht gezahlt.

Bei einem großen Teil der Tagearbeiter reichte der erhaltene Tagelohn nicht zur Existenz der Familie, weswegen häufig Frau und Kinder zusätzlich einer Arbeit nachgehen mussten.

Die Löhne des Gesindes sind im Kreis Rees nach Meinung de zeitlichen Landrats ziemlich hoch, denn es erhielten 1861 jährlich bei freier Station bestehend in Wohnung, Kost, Bett und Wäsche:

  • Oberknechte 40 - 60 Taler
  • 1te Pferdeknechte 25 -40 Taler
  • 2te Pferdeknechte 20 - 30 Taler
  • Viehjungen 6 - 15 Taler
  • Viehmägde 14 - 25 Taler
  • Küchen- und Hausmägde 18 - 25 Taler

Erhebliche Lohnunterschiede bei Fabriken

Sind schon die Lohnsätze der Tagearbeiter sehr verschieden, so ist die noch stärker bei den Fabrikarbeitern und Handwerksgesellen der Fall.

So unterscheiden sich die Lohnsätze sowohl zwischen den einzelnen Fabriken untereinander, als auch nach dem erforderlichen Aufwand an Kraft und Geschicklichkeit bei der einzelnen Arbeit. Von daher wechselt der Lohn der Arbeiter

  • in den Eisenhütten zu Isselburg und Hurl zwischen
    • 1 - 1 1/2 Taler, 20 Silbergroschen(Sgr.) bis
    • 1 Taler, 15 - 20 Sgr. und
    • 6 - 12 Sgr. täglich.
  • In den anderen Fabriken wurden an Löhnen gezahlt zwischen
    • 20 Sgr. - 1 Taler
    • 15 Sgr. - 1 1/2 Taler,
    • 12 - 25 Sgr.
    • 10 - 25 Sgr.
    • 13 - 20 Sgr.
    • 9 - 11 Sgr. täglich

Verdienste bei Handwerkern

In den Städten

In den Städten verdienten unter anderem:

Die Tagelöhne der Maurer und Zimmerleute betrugen um 1859/61

Maurer Gesellen Handlanger
bei 12 stündiger Arbeit 17 1/2 Sgr. 14 Sgr.
bei 10 stündiger Arbeit 14 Sgr. 13 Sgr.
bei 9 stündiger Arbeit 13 Sgr. 12 Sgr.
bei 7 1/2 stündiger Arbeit 11 Sgr. 9 Sgr.

Der Zimmergesellen

  • bei 12 stündiger Arbeit 15 - 16 Sgr.
  • bei 10 stündiger Arbeit 12 - 13 Sgr
  • bei 9 stündiger Arbeit 10 1/2 - 11 Sgr
  • bei 7 1/2 stündiger Arbeit 9 - 10 Sgr

Schreinergesellen erhielten für die genannten Arbeitsstunden 1 - 2 Sgr. weniger Tagelohn.

Die Handwerkgesellen auf dem Lande erhalten in der Regel bei den Meistern freie Station, danach beträgt der daneben gezahlte jährliche Lohn:

Schutz gegen die Verarmung

Zum Schutz gegen die Verarmung bestehen im Kreis Rees um 1861

  • 3 Sparkassen
  • 3 Leihhäuser
  • 17 auf Gegenseitigkeit beruhende Kranken-, Sterne- und Gellenladen beziehungsweise Fabrikarbeiter-Unterstützungskassen. [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Dönhoff, Landrat v.: Statistische Darstellung des Kreises Rees. (Wesel, Voß & Finke 1863)