Meilenrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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; Bedeutung: Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer [[Stadt]], innerhalb der Bannmeile (bis zu den Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [[Gemeinde]] besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) </ref> | ; Bedeutung: Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer [[Stadt]], innerhalb der Bannmeile (bis zu den Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [[Gemeinde]] besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) </ref> | ||
; Weichbild: Das [[Weichbild]] von [[Leobschütz]] wurde bei der Gründung der [[Stadt]] (1187) durch Verleihung des [[Meilenrecht|Meilenrechts]] festgelegt. <ref> '''Quelle:''' Kayser, Prof. Dr. Erich: [[Deutsches Städtebuch]] Band 1, Norddeutschland. </ref> | |||
Version vom 5. November 2017, 17:50 Uhr
Erklärung
- Bedeutung
- Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer Stadt, innerhalb der Bannmeile (bis zu den Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). [1]
- Weichbild
- Das Weichbild von Leobschütz wurde bei der Gründung der Stadt (1187) durch Verleihung des Meilenrechts festgelegt. [2]
- Beispiele
- es hat eine iede saechsische stadt solches meilen-recht an und vor sich selbsten auß denen gemeinen saechsischen rechten [3]
- das recht einer stadt, daß niemand in einer meil um die stadt brauen oder gewisse nahrung treiben darf [4]
- die stad Marburg hat das meilenrecht[5]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
- ↑ Quelle: Kayser, Prof. Dr. Erich: Deutsches Städtebuch Band 1, Norddeutschland.
- ↑ Quelle: Mars-Mann, Georg: Kurtze jedoch gruendliche Nachricht von des saechsischen Meilen-Rechts : Uhrsprung und Eigenschafft (Leipzig 1674)
- ↑ Quelle: Frisch, Johann Leonhard: Teutsch-lateinisches Wörter-Buch
- ↑ Quelle: Estor, Johann Georg: [Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen] (1757)