Kataster: Unterschied zwischen den Versionen
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Ziel ist die Nutzungsmöglichkeiten für den Heimat- und Familienforscher aufzuzeigen und Berührungsängste gegenüber | Ziel ist die Nutzungsmöglichkeiten für den Heimat- und Familienforscher aufzuzeigen und Berührungsängste gegenüber diesen weitgehend unerschlossenen und für den Laien oft schwer nutzbaren Akten abzubauen. Stellt doch das Kataster, hier insbesondere die Altbestände vor Aufstellung des Neuen Liegenschaftskatasters (NRW 1957), eine unerschöpfliche Quelle dar. | ||
== '''Liegenschaftskataster''' == | == '''Liegenschaftskataster''' == |
Version vom 2. November 2006, 21:40 Uhr
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Kataster
Der Begriff Kataster leitet sich von dem ital. catastro = Zins- oder Steuerregister ab, was letztlich den Zweck der Anlegung erklärt. Im Kern handelt es sich bei einem Kataster um ein Verzeichnis gleichartiger Gegenstände, im vorliegenden Fall von Grundstücken.
Der heute gebräuchliche Oberbegriff Liegenschaftskataster bezeichnet die Gesamtheit der Karten und Bücher, die zum Nachweis der Grundstücke nach Ihrer Form, Beschaffenheit, Beschreibung und Grenzen geführt werden. Zu diesen Arbeiten sind entsprechend der jeweiligen Richtlinien (Vermessungssache ist Ländersache) die jeweiligen Katasterämter, ggfs. auch Vermessungs- und Katastermäter, Liegenschaftsämter oder in Einzelfällen auch Flurbereinigungsbehörden befugt. Im Zuge der Automatisierung zahlreicher Arbeitsvorgänge können nach Erlaß entsprechender Landesbestimmungen auch die am öffentlichen Glauben teilnehmenden "Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI)" mit der Fortführung betraut werden bzw. diese in Teilen ausführen.
An dieser Stelle soll lediglich ein Abriss der geschichtlichen Entwicklung von den ursprünglichen Steuerregistern bis hin zu einem modernen Liegenschaftskataster gezeichnet werden. Einde detaillierte Ausarbeitung für alle Landesteile und ehem. Herrschaften kann in diesem Rahmen nur scheitern.
Ziel ist die Nutzungsmöglichkeiten für den Heimat- und Familienforscher aufzuzeigen und Berührungsängste gegenüber diesen weitgehend unerschlossenen und für den Laien oft schwer nutzbaren Akten abzubauen. Stellt doch das Kataster, hier insbesondere die Altbestände vor Aufstellung des Neuen Liegenschaftskatasters (NRW 1957), eine unerschöpfliche Quelle dar.
Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster gliedert sich in drei Teile: Katasterkartenwerk Katasterbuchwerk Katasterzahlenwerk Einer dieser, wäre ohne den anderen nicht denkbar, will heissen: Katasterkarte (modern: ALK = Automatisierte Liegenschaftskarte) wie auch Liegenschaftsbuch (ALB = Automatisiertes Liegenschaftsbuch) beinhalten Informationen aus dem Buch- und dem Zahlenwerk. Zugleich bilden das Liegenschaftskataster Grundlage für zahlreiche Folgeprodukte. So werden die das Grundstück nach Lage, Größe und Art- der Nutzung beschreibenden Informationen in das Grundbuch (bis zur im Aufbau befindlichen Umstellung auf ein automasiert erstelltes bzw. geführtes) nachrichtlich aus dem ALB übernommen. Die ALK stellt die Grundlage für viele Kartenwerke kleinerer Maßstäbe dar (Arbeitsblatt 1:2500, DGK 5 und aus diesen resultierend auch z.B. TK 25).
Katasterkartenwerk
- Hauptkarte
- Urkarte
- Inselkarte
- Rahmenkarte
- Supplementkarte
- Schätzungskarte
Katasterbuchwerk
- Flurbuch
- Flurregister
- Mutterrolle
- Fortschreibungsprotokoll
- Liegenschaftsbuch (Bestandsblatt)
- Eigentümerverzeichnis
- Artikelübersicht (Artikelverzeichnis)
- alphabetisches Namensverzeichnis
- Gebäudebuch (Gebäudesteuerrolle)
- Veränderungs- bzw. Fortführungsnachweise oder Belege
- Grenzakte (Grenzfeststellungsakte)
- Revisionsakte
Katasterzahlenwerk
- Netzriß (Grenzhandriß, Liniennetzriß, Dreiecksnetzriß, Übersichtshandriß)
- Urriß
- Supplementhandriß
- Supplementkarte
- Feldbuch (Riß)
- Flächenberechnung
- Koordinatenverzeichnis
Dieser Textteil wird noch überarbeitet !
In Nordrhein – Westfalen und damit im früheren Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, in den Hochstiften Münster, Paderborn und Osnabrück und den an die Preußen gefallenen Grafschaften und Herzogtümern kann an der Signierung von Grundvermessungen des 18. Jahrhunderts unschwer erkannt werden, daß das Vermessungswesen anfänglich ausschließlich in der Hand der Militärs lag. Dies blieb auch so bei der Verkartung der Grundkataster.
Dies änderte sich auch unter Napoleon nicht. Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert nahm das Vermessungswesen auf der Basis der napoleonischen Gesetzgebung allerdings keinen nennenswerten Aufschwung, da die Anfertigung der notwendigen Grundkataster als Grundlage für die anzulegenden Steuerrollen auf mündliche, schriftliche und eidlich bestätigte Aussagen von Grundeigentümern beruhte.
Der für das Steuerwesen grundlegende Erlass erfolgte im Jahre 1809 und wurde 1813 abgeschlossen. In einem « Contributions – Directes de Lan 1813 Avertissement » des Departements Lippe, Arrondissement Rees, Commune Ramsdorf, lautet es im gleichen Jahr als Erläuterung auf einem Dokument: "N.B. Da die Heberollen der Grund-Steuern, Personal-Steuern und Mobilar-Steuern, auch Thüren-Steuern und Fenster-Steuern im Laufe des Monats zur Erhebung der Steuern abgegeben sind, so kann keine Reklamation, selbst nicht wegen doppelten Anschlag, nach dem Monat März 1813 angenommen werden."
In den unter französischen Einfluss stehenden westlichen Provinzen (Westfalen, Rheinland) hatten die in Heberollen der Grundsteuer mündenden Vermessungsarbeiten 1813 ihren vorläufigen Abschluß erreicht. Erst unter den Preußen wurden die fertigen Karten des Urkatasters und dazu gehörende Supplementkarten nach 1823 von den Landmessern abgegeben, vorher waren schon die Feldbücher und Berechnungen archiviert worden. Von der ehemals reinen Bestimmung der Anbaugrenzen ging man immer mehr dazu über auch die Eigentumsgrenzen aufzumessen. Erstnach Napoleon war die Flurvermessung zu einem laufenden Prozess geworden.
Basis des Katasterwesens war Liegenschaftskataster welches mit den Mutterrollen und Güterrollen ursprünglich als Grundlage für die Besteuerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen geschaffen worden war. Spätestens seit der Einführung der Grundbuchordnung und der darin festgeschriebenen Funktion des Liegenschaftskatasters, als das Verzeichnis in welchem alle Liegenschaften nachgewiesen werden, spielt das Liegenschaftskataster am Anfang eine große Rolle des Registers für das Grundbuch und Steuerwesen.
Erst im Jahre 1861 wurde eine einheitliche Steuerreform für ganz Preußen verabschiedet. Sie sollte 1865 in Kraft treten. Da das Kataster als Grundlage für die Bemessung der Steuern dienen sollte (Steuerkataster) wurden zunächst lediglich mit Weiden und Äcker die Flächen vermessen, welche Erträge versprachen. Die Ortschaften wurden später erfasst. 1872 wurde die Grundbuchordnung verabschiedet. In ihr wurde das Liegenschaftskataster als das amtliche Verzeichnis festgeschrieben, in dem alle Liegenschaften geführt sind.
Literatur
(Eine Auswahl)
Nutzungsmöglichkeiten
ehemalige Preußischen Rheinprovinz
Die Teile des Liegenschaftskatasters, welche sich seit der Urkatastrierung in Benutzung befinden, das heisst nicht in Folge Neukatastrierung, Neumessung, Flurbereinigung u.ä. außer Kraft gesetzt wurden befindet sich i.d.R. noch auf dem jeweils zuständigen Katasteramt. Grundsätzlich wird das Außer Kraft gesetzte Kataster an die zuständigen staatlichen Landesarchive abgegeben und steht dort zur Nutzung zur Verfügung.
- Regierungsbezirke Koblenz und Trier
- Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf
- Stadt Köln