Gogericht: Unterschied zwischen den Versionen

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;Bedeutung bis 1802 im [[Fürstbistum Münster]]:
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# ein Gericht über einen ganzen Gau einschließlich der Städte (je nach Stadtrecht), während das Stadtrecht nicht das Kirchspiel einschloß, sondern nur innerhalb  der Mauern und bis zud den Gerichtspfähle reichte.
# ein Gericht als Hochgericht über einen ganzen Gau einschließlich der Städte (je nach Stadtrecht), während das Stadtrecht nicht das Kirchspiel einschloß, sondern nur innerhalb  der Mauern und bis zud den Gerichtspfähle reichte.
# Im Mittelalter ist das Gogericht ein ordentliches Gericht für die breite Bevölkerung.
# Im Mittelalter ist das Gogericht ein ordentliches Gericht für die breite Bevölkerung.



Version vom 1. Juni 2017, 14:25 Uhr

Gogericht = Gau=Gericht


Bedeutung bis 1802 im Fürstbistum Münster
  1. ein Gericht als Hochgericht über einen ganzen Gau einschließlich der Städte (je nach Stadtrecht), während das Stadtrecht nicht das Kirchspiel einschloß, sondern nur innerhalb der Mauern und bis zud den Gerichtspfähle reichte.
  2. Im Mittelalter ist das Gogericht ein ordentliches Gericht für die breite Bevölkerung.
  • Gau=Ding
    • = ein noch in einigen Gegenden im 19. Jhdt. übliches Wort, ein Ding, d. i. Gericht über einen gewissen Gau oder District zu bezeichnen, ein Gaugericht. In Bremen wird das öffentliche peinliche Halsgericht das Göding oder Güding genannt.
  • Gau=Graf
    • = nur noch in einigen Gegenden.
  1. Ein Graf oder Richter über einen Gau, d. i. über einen gewissen District. Dergleichen sind die Gau=Grafen in dem Ravensbergischen, welche das Gau= oder Hochgericht ausmachen. Weil ein solches Gericht die hohe Gerichtbarkeit ausübet, so wird ein Gau=Graf an einigen Orten, z. B. in der Grafschaft Mark auch ein Hochgraf genannt.
  2. Ein Richter auf dem Lande, in einem Dorfgerichte, ein Dorfschulze, in welchem Verstande dieses Wort in einigen niedersächsischen Gegenden noch sehr üblich ist.

Daher die Gaugrafschaft, der District oder das Gebiet, worüber ein Gaugraf gesetzt ist, in beiden Bedeutungen dieses Worts. [1]

Literatur

  • Stüve, C.: Untersuchungen über die Gogerichte in Westfalen und Niedersachsen Taschenbuch (2012)


Fußnoten

  1. Quelle: J. G. Krünitz: Oekonomische Encyklopädie (1858)