Baden/Staatshandbuch 1880/335: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Das Handelsministerium ist zuständig zur Erlassung und Handhabung polizeilicher Verordnungen und zur Erledigung von Beschwerden innerhalb desihm nach Obigem unterstehenden GEschäftkreises der inneren Landesverwaltung. | |||
{{NE}}Seinem VErwaltungsgebiet gehören insbesondere zu: Landstraßen-BAu,Wasserbau und -Polizei, Schiffahrt und Flößerei; Eisenbahnbau-BAu und -Betrieb; Maaß und Gewicht; Erfindungspatente; Gewerbepolizei; Andtaten zur Förderung des Gewerbes: Landes-Gewerbehalle, Kunstgewerbe-Schule, gewerbliche Ausstellungen; |
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Departement des Handels.
Ministerium
Dem Handelsministerium ist die durch die volkswirtschaftlichen Angelegenheiten des Landes veranlaßte Staatsthätigkeit und damit, - soweit nichr ausnahmsweise dahin gehörige Funktionen auf Reichsorgane übergegangen sined - die oberste Leitung und Aufsicht derjenigen Verwaltungszweige und Anstalten zugewiesen, welche für Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen von Handel und Verkehr, Gewerbe und Landwirthaschaft vom Staate bestellt sind, beziehungsweise dessen Oberaufsicht unterliegen.
Das Handelsministerium ist zuständig zur Erlassung und Handhabung polizeilicher Verordnungen und zur Erledigung von Beschwerden innerhalb desihm nach Obigem unterstehenden GEschäftkreises der inneren Landesverwaltung.
Seinem VErwaltungsgebiet gehören insbesondere zu: Landstraßen-BAu,Wasserbau und -Polizei, Schiffahrt und Flößerei; Eisenbahnbau-BAu und -Betrieb; Maaß und Gewicht; Erfindungspatente; Gewerbepolizei; Andtaten zur Förderung des Gewerbes: Landes-Gewerbehalle, Kunstgewerbe-Schule, gewerbliche Ausstellungen;