Baden/Staatshandbuch 1880/314: Unterschied zwischen den Versionen

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::<tt>Dr.</tt> Ernst ''Wagner'', Geh. Hofrath, Oberschulrath, S. o.
: die Fürsorger für die öffentlichen BAudenkmale des Landes:
:: Gustav ''Kachel'', Direktor der Kunstgewerbe-Schule. S. u.
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==14. General-Wittwen- und Brandkasse.==
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{{NE}}Die im Jahr 1810 gegründete und unter den Schutz der Verfassung gestellte ''GEnerla-wittwenkasse'' für die Hof- und Zivil-Staatsdiener ist eine von der Staatskasse getrennte gesellschaftliche Anstalt, welcher die berechtigten Diener beizutreten verpflichtet sind und deren Fonds aus den vorher in einzelnen Landestheilen bestandenen Wittwenkassen, einer Staatsdotation und den Gratialquartalien besteht.
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{{NE}}Ueber die Verpflichtung und Fähigkeit zur Theilnmahme an der Kasse entscheidet in letzter Instanz der Verwaltungs-Gerichtshof; zur Entscheidung im Vorverfahren ist der Verwaltungsrath der Anstalt zuständig.
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Version vom 27. September 2016, 09:57 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Dr. Ernst Wagner, Geh. Hofrath, Oberschulrath, S. o.
die Fürsorger für die öffentlichen BAudenkmale des Landes:
Gustav Kachel, Direktor der Kunstgewerbe-Schule. S. u.

14. General-Wittwen- und Brandkasse.

      Die im Jahr 1810 gegründete und unter den Schutz der Verfassung gestellte GEnerla-wittwenkasse für die Hof- und Zivil-Staatsdiener ist eine von der Staatskasse getrennte gesellschaftliche Anstalt, welcher die berechtigten Diener beizutreten verpflichtet sind und deren Fonds aus den vorher in einzelnen Landestheilen bestandenen Wittwenkassen, einer Staatsdotation und den Gratialquartalien besteht.

      Die Mitglieder entrichten Rezeptions- und Meliorationstaxen und Jahresbeiträge, wogegen die Wittwen und Kinder derselben Benefizien und Pensionen empfangen.

      Die Rechnung führt ein Generalkassier, die Verwaltung ein aus Lokal-Staatsdienern zusammengesetzter Verwaltungsrath.

      Ueber die Verpflichtung und Fähigkeit zur Theilnmahme an der Kasse entscheidet in letzter Instanz der Verwaltungs-Gerichtshof; zur Entscheidung im Vorverfahren ist der Verwaltungsrath der Anstalt zuständig.

      Die Feuerversicherungs-Anstalt für Gebäude ist eine schon im vorigen Jahrhundert in einzelnen Landestheilen gegründete, später auf das ganze Land ausgedehnte Staatsanstalt mit Zwangspflicht aller Gebäudebesitzer zur Theilnahme und mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit aller Mitglieder und der Vergütung von 4/5 des Schadens nebst der Verpflichtung zum Wiederaufbau der durch Feuer zerstörten Gebäude.