Baden/Staatshandbuch 1880/304: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Die Volksschulen haben die Aufgabe, das Kind zu einem verständigen und religiös-sittlichen Menschen zu bilden, und in den jedem Erwachsenene ''im bürgerlichen Leben nöthigen Kenntnissen zu unterrichten''. In der Regel muß in jeder politischen Gemeinde wenigstens ''eine'' solche  Schule gehalten werden.
 
{{NE}}Die Kinder der Staatsangehörigen müssen vom vollendeten 6ten bis zum vollendenten 14ten Jahre die Volksschule besuchen oder sich darüber ausweisen, daß sie anderweit mindestens den gleichen Unterricht erhalten.
 
 
{{NE}}Zur Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse haben Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung des schulpflichtigen Alters wöchentlich einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen.
 
{{NE}}Der Aufwand für die Volksschulen wird, soweit die vorhandenen Fonds nicht reichen, durch die politische Gemeinde und subsidiar nach genauen gesetzlichen Bestimmungen durch die Staatskasse bestritten.
 
{{NE}}Das gesammte Volksschulwesen wird von den staatlichen Schulbehörden geleitet, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, welchen die Kirchen durch ihre Organe, übrigens mit Hilfe der Lehrer, besorgen und überwachen.
 
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{{NE}}Die Kreis-Schulvisitaturen, deren jede mit einem vom Staat ernannten mit Staatsdienr-Eigenschaft angestellten Kreis-Schulrath besetzt ist, führen die mittlere Aufsicht über die Volksschulen, Sie haben

Aktuelle Version vom 24. September 2016, 15:46 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Offenburg.

Vorstand: Karl Lang, Rektor.

Pforzheim.

Vorstand: Georg Bauer, Rektor.

H. Turnlehrerbildungs-Anstalt in Karlsruhe.

Direktor: Karl Alfred Heinrich Maul. Orden?

1 Assistent, 1 Diener.

I. Volksschulen.

      Die Volksschulen haben die Aufgabe, das Kind zu einem verständigen und religiös-sittlichen Menschen zu bilden, und in den jedem Erwachsenene im bürgerlichen Leben nöthigen Kenntnissen zu unterrichten. In der Regel muß in jeder politischen Gemeinde wenigstens eine solche Schule gehalten werden.

      Die Kinder der Staatsangehörigen müssen vom vollendeten 6ten bis zum vollendenten 14ten Jahre die Volksschule besuchen oder sich darüber ausweisen, daß sie anderweit mindestens den gleichen Unterricht erhalten.


      Zur Befestigung und Erweiterung der in der Volksschule erworbenen Kenntnisse haben Knaben noch zwei Jahre und Mädchen ein Jahr nach Zurücklegung des schulpflichtigen Alters wöchentlich einige Unterrichtsstunden (die Fortbildungsschule) zu besuchen.

      Der Aufwand für die Volksschulen wird, soweit die vorhandenen Fonds nicht reichen, durch die politische Gemeinde und subsidiar nach genauen gesetzlichen Bestimmungen durch die Staatskasse bestritten.

      Das gesammte Volksschulwesen wird von den staatlichen Schulbehörden geleitet, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, welchen die Kirchen durch ihre Organe, übrigens mit Hilfe der Lehrer, besorgen und überwachen.

      Es bestehen im Großherzogtum 1588 Volksschulen.

a. Kreis-Schulvisitaturen.

      Die Kreis-Schulvisitaturen, deren jede mit einem vom Staat ernannten mit Staatsdienr-Eigenschaft angestellten Kreis-Schulrath besetzt ist, führen die mittlere Aufsicht über die Volksschulen, Sie haben