Amtsblatt G 1859 No.37 Verord.258: Unterschied zwischen den Versionen

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:''Kommunalisierung einiger Grundstücke im Kreise Pillkallen betr. A.d.J 2366.Aug. ''
:''Kommunalisierung einiger Grundstücke im Kreise Pillkallen betr. A.d.J 2366.Aug. ''
: Gemäߧ.1, Alinea 7 des Gesetzes vom 14ten April 1856, die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen betreffend, wird hiermit bekannt gemacht, daß folgende zu [[Eichenfelde (Ksp. Mallwischken)|Eichenfelde]] gehörigen Grundstücke:
: Gemäߧ.1, Alinea 7 des Gesetzes vom 14ten April 1856, die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen betreffend, wird hiermit bekannt gemacht, daß folgende zu [[Eichenfelde (Ksp. Mallwischken)|Eichenfelde]] gehörigen Grundstücke:
# das des Wirths Adolph Mertins mit einer Fläche von 22 Morgen 20 Ruthen;
# das des Wirths Adolph Mertins mit einer Fläche von 22 [[Morgen]] 20 Ruthen;
# das der Wittwe Neubacher mit 70 Morgen 125 Ruthen;
# das der Wittwe Neubacher mit 70 Morgen 125 Ruthen;
# das des  Wirths David Steiner mit 61 Morgen 52 Ruthen,
# das des  Wirths David Steiner mit 61 Morgen 52 Ruthen,
:mit Genehmigung des Herrn Ober-Präsidenten von dem Gutsbezirk der Königl. Tzullinner Forst, dem sie bisher in die Beziehung angehört haben, abgetrennt und das zu 1 erwähnte Grundstück mit dem Gemeinde-Verband [[Mallwischken]], Kreises Pillkallen, die zu 2 und 3 gedachten Grundstücke dagegen mit dem Gemeinde-Verband [[Werdehlischken|Werdelischken]], gleichfalls Kreises Pillkallen, vereinigt worden sind. <ref name="AMT59-258">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.37, Verordnung Nr.258, S.197 {{MDZ|bsb10694638|335}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
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Aktuelle Version vom 22. Februar 2016, 07:31 Uhr

  • 1.9.1859, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, No.37, Verordnung No.258
Kommunalisierung einiger Grundstücke im Kreise Pillkallen betr. A.d.J 2366.Aug.
Gemäߧ.1, Alinea 7 des Gesetzes vom 14ten April 1856, die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen betreffend, wird hiermit bekannt gemacht, daß folgende zu Eichenfelde gehörigen Grundstücke:
  1. das des Wirths Adolph Mertins mit einer Fläche von 22 Morgen 20 Ruthen;
  2. das der Wittwe Neubacher mit 70 Morgen 125 Ruthen;
  3. das des Wirths David Steiner mit 61 Morgen 52 Ruthen,
mit Genehmigung des Herrn Ober-Präsidenten von dem Gutsbezirk der Königl. Tzullinner Forst, dem sie bisher in die Beziehung angehört haben, abgetrennt und das zu 1 erwähnte Grundstück mit dem Gemeinde-Verband Mallwischken, Kreises Pillkallen, die zu 2 und 3 gedachten Grundstücke dagegen mit dem Gemeinde-Verband Werdelischken, gleichfalls Kreises Pillkallen, vereinigt worden sind. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1859, Nr.37, Verordnung Nr.258, S.197 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums