Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/135: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 17. Februar 2016, 21:42 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 22.


      Im 3. Absatz ist zwischen den Worten "eingereicht," und "oder" einzuschalten:

"auch im Falle des Artikel 14, 4. Absatz, und Artikel 15, letzter Absatz, nicht vorgelegt."

      Der 4. Absatz obigen Artikels kommt in Wegfall.
      Unter Ziffer 3 ist vor:

"Auf Wunsch u. s. w."

weiter einzuschalten:

"Auch der Pflichtige, dessen Steuererklärung beanstandet worden ist, hat das Recht, zu verlangen, daß die Kommission ihm oder seinem Bevollmächtigten persönliches Gehör gebe,"

ferner ist der Satz:

"Mit dieser Aufforderung . . ."

zu beginnen:

"Mit der vorher erwähnten Aufforderung . . ."



Zu Artikel 19.

      Die Worte "Artikel 14 Absatz 3" werden ersetzt durch "Artikel 14 Absatz 4" und wird am Schlusse des Artikels noch angefügt:

"insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen."



Zu Artikel 20.

      In diesem Artikel treten nachstehende Aenderungen ein:

1) Der letzte Satz des 3. Absatzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat ebenfalls das Recht, innerhalb der gleichen Fristen gegen die ursprünglichen Beschlüsse dieser Kommission, wie auch gegen ihre, zu Gunsten eines remonstrirenden Steuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen Berufung an die Landeskommission einzulegen. In diesem Falle hat er eine Abschrift der Berufungsschrift dem Steuerpflichtigen unter der Anheimgabe zuzustellen, seine Gegenerklärung binnen vier Wochen unmittelbar dem Vorsitzenden der Landeskommission einzureichen";
2) Im 4. Absatz ist statt "21" zu setzen "23" und am Schlusse noch zuzufügen:
"Der Steuerkommissär kann übrigens auch innerhalb der gleichen Frist gegen die ursprünglichen Beschlüsse der örtlichen Kommission an die nach Artikel 23 des Einkommensteuergesetzes gebildete Kommission Berufung einlegen."
      "Auch von dieser Berufung ist dem Pflichtigen Kenntniß und Gelegenheit zu einer binnen vier Wochen einzureichenden Gegenerklärung zu gehen";