Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/130: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 17. Februar 2016, 18:55 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 20.


erster Abtheilung vorgesehene Kommission zu, gegen deren Entscheidung binnen weiterer vier Wochen Beschwerde bei dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen geführt werden kann, welches endgültig[GWR 1] zu entscheiden hat.
      Reklamationen, welche sich nur auf die Steuerberechnung beziehen, sind nach Artikel 48 zu behandeln.
      Die in diesem Artikel bezeichneten Fristen. können in geeigneten Fällen von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen erstreckt werden.

Schlußbestimmungen.
Artikel 52.

      Das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, ist aufgehoben.

Artikel 53.

      Die Besteuerung nach gegenwärtigem, bei der Veranlagung für 1896/97 erstmalig zur Anwendung kommenden Gesetz tritt vom 1. April 1896 an in Wirkung.
      Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            London, den 25. Juni 1895.

ERNST LUDWIG.
Weber.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: entgültig