Amtsblatt G 1857 No.45 Verord.357: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1857, Nr.45, Verord. 357, S.291 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:''Die Vereinigung einiger Grundstücke in den Kreisen Angerbrück und Pillkallen zu gemeinschaftlichen Kommunalverbänden betr. '' | :''Die Vereinigung einiger Grundstücke in den Kreisen Angerbrück und Pillkallen zu gemeinschaftlichen Kommunalverbänden betr. '' | ||
:Auf Grund des Gesetzes vom 14 April 1856 (Nr.4414) sind zu gemeinschaftlichen Kommunal_Verbänden vereinigt: | :Auf Grund des Gesetzes vom 14 April 1856 (Nr.4414) sind zu gemeinschaftlichen Kommunal_Verbänden vereinigt: | ||
:: 1) im Kreise Angerburg: der früher zur Lötzenschen Forst gehörig gewesene neue Kehler Wald, so wie die Antheilsbesitzer desselben, mit der Dorfgemeinde Kehlen; | :: 1) im Kreise Angerburg: der früher zur Lötzenschen Forst gehörig gewesene neue Kehler Wald, so wie die Antheilsbesitzer desselben, mit der Dorfgemeinde Kehlen; | ||
:: 2) im Kreise Pillkallen: die Ortschaft (ehemaliges Erbfreigut) Wilklaugken mit der Dorfgemeinde Grücklaugken; | :: 2) im Kreise Pillkallen: die Ortschaft (ehemaliges Erbfreigut) Wilklaugken mit der Dorfgemeinde Grücklaugken; | ||
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Version vom 30. Januar 2016, 10:19 Uhr
- 2.11.1857, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1857, No.45, Verordnung 357
- Die Vereinigung einiger Grundstücke in den Kreisen Angerbrück und Pillkallen zu gemeinschaftlichen Kommunalverbänden betr.
- Auf Grund des Gesetzes vom 14 April 1856 (Nr.4414) sind zu gemeinschaftlichen Kommunal_Verbänden vereinigt:
- 1) im Kreise Angerburg: der früher zur Lötzenschen Forst gehörig gewesene neue Kehler Wald, so wie die Antheilsbesitzer desselben, mit der Dorfgemeinde Kehlen;
- 2) im Kreise Pillkallen: die Ortschaft (ehemaliges Erbfreigut) Wilklaugken mit der Dorfgemeinde Grücklaugken;
- was zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. [1]