Heilgehilfe: Unterschied zwischen den Versionen
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;Bedeutung: Heilgehilfe, Heildiener wird um 1860 neuerdings in Preußen ein Gehilfe genannt, der in Lazareten und anderswo niedere chirurgische Dienste leistet. <ref> '''Quelle:''' Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref> Er ersetzt den [[Wundarzt|Wundarzt 2. Klasse]] | ;Bedeutung: Heilgehilfe, Heildiener wird um 1860 neuerdings in Preußen ein Gehilfe genannt, der in Lazareten und anderswo niedere chirurgische Dienste leistet. <ref> '''Quelle:''' Gebr. Grimm: Deutsches Wörterbuch (Leipzig 1854) </ref> Er ersetzt den [[Wundarzt|Wundarzt 2. Klasse]] | ||
;Preußen:amtsärztlich geprüfter Heildiener, Chirurgengehilfe, eine für die Ausübung der niedern Chirurgie geprüfte niedere Heilperson. In Preußen wird nach Erlaß vom 8. März 1902 und vom 18. Febr. 1903 den betreffenden Personen nach einem vom Kreisarzt abgehaltenen Examen von der Regierung ein Befähigungszeugnis ausgestellt, in dem der Umfang der Befähigung genau angegeben und ausgesprochen wird, daß das Zeugnis dem Heilgehilfen entzogen werden soll, wenn er die Grenzen der Befähigung überschreitet. Sanitätsmannschaften, die fünf Jahre vorzüglich gut gedient haben, bedürfen des Zeugnisses nicht. Der Prüfung dürfen sich auch Frauen unterwerfen. Die Heilgehilfen und Heilgehilfinnen unterstehen der Aussicht des Kreisarztes. Sie haben den Weisungen des Arztes unbedingte Folge zu leisten, untersagt ist ihnen, selbständig Kuren vorzunehmen oder anzupreisen. Alle fünf Jahre haben sie sich einer Nachprüfung zu unterziehen. <ref> '''Quelle:''' Meyers Großes Konversationslexikon. (Leipzig und Wien 1905-1909)</ref> | ;Preußen:amtsärztlich geprüfter Heildiener, Chirurgengehilfe, eine für die Ausübung der niedern Chirurgie geprüfte niedere Heilperson. In Preußen wird nach Erlaß vom 8. März 1902 und vom 18. Febr. 1903 den betreffenden Personen nach einem vom Kreisarzt abgehaltenen Examen von der Regierung ein Befähigungszeugnis ausgestellt, in dem der Umfang der Befähigung genau angegeben und ausgesprochen wird, daß das Zeugnis dem Heilgehilfen entzogen werden soll, wenn er die Grenzen der Befähigung überschreitet. Sanitätsmannschaften, die fünf Jahre vorzüglich gut gedient haben, bedürfen des Zeugnisses nicht. Der Prüfung dürfen sich auch Frauen unterwerfen. Die Heilgehilfen und Heilgehilfinnen unterstehen der Aussicht des Kreisarztes. Sie haben den Weisungen des Arztes unbedingte Folge zu leisten, untersagt ist ihnen, selbständig Kuren vorzunehmen oder anzupreisen. Alle fünf Jahre haben sie sich einer Nachprüfung zu unterziehen. <ref> '''Quelle:''' Meyers Großes Konversationslexikon. (Leipzig und Wien 1905-1909)</ref> |
Aktuelle Version vom 11. Januar 2016, 10:18 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Wohlfahrtspflege > Heilgehilfe
Beschreibung
- Heilgehilfe, Heildiener
Berufsbezeichnung, Amtsbezeichnung
- Bedeutung
- Heilgehilfe, Heildiener wird um 1860 neuerdings in Preußen ein Gehilfe genannt, der in Lazareten und anderswo niedere chirurgische Dienste leistet. [1] Er ersetzt den Wundarzt 2. Klasse
- Preußen
- amtsärztlich geprüfter Heildiener, Chirurgengehilfe, eine für die Ausübung der niedern Chirurgie geprüfte niedere Heilperson. In Preußen wird nach Erlaß vom 8. März 1902 und vom 18. Febr. 1903 den betreffenden Personen nach einem vom Kreisarzt abgehaltenen Examen von der Regierung ein Befähigungszeugnis ausgestellt, in dem der Umfang der Befähigung genau angegeben und ausgesprochen wird, daß das Zeugnis dem Heilgehilfen entzogen werden soll, wenn er die Grenzen der Befähigung überschreitet. Sanitätsmannschaften, die fünf Jahre vorzüglich gut gedient haben, bedürfen des Zeugnisses nicht. Der Prüfung dürfen sich auch Frauen unterwerfen. Die Heilgehilfen und Heilgehilfinnen unterstehen der Aussicht des Kreisarztes. Sie haben den Weisungen des Arztes unbedingte Folge zu leisten, untersagt ist ihnen, selbständig Kuren vorzunehmen oder anzupreisen. Alle fünf Jahre haben sie sich einer Nachprüfung zu unterziehen. [2]