Domänenamt Weedern: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''1750:''' Das Domänenamt Weedern gehörte 1747 zur Kammer in Königsberg, ab 1750 war er der Litauischen Kammer zu Gumbinnen zugeschlagen. Der Sitz des Domänenamt Weedern war im Vorwerk [[Weedern (Kreis Darkehmen)|Vorwerk Weedern]]. <ref>Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.317</ref> <ref name="GO1"/>
* '''1750:''' Das Domänenamt Weedern gehörte zu der Litauischen Kammer zu Gumbinnen. Der Sitz des Domänenamt Weedern war im Vorwerk [[Weedern (Kreis Darkehmen)|Vorwerk Weedern]]. <ref>Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.317</ref> <ref name="GO1"/>
* Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde. Da das Domämenamt Weedern zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt Goldap zugeschlagen. <ref name="GODJA">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.56 {{MDZ|bsb10000858|69}}</ref>
* Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde. Da das Domämenamt Weedern zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt Goldap zugeschlagen. <ref name="GODJA">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.56 {{MDZ|bsb10000858|69}}</ref>
* Das Domänenamt Weedern bestand aus 3 Vorwerken und 33FSper Dörfern wie folgt: <ref name="GO1">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.35 {{MDZ|bsb10000858|54}}</ref>:
* Das Domänenamt Weedern bestand aus 3 Vorwerken und 33 Dörfern wie folgt: <ref name="GO1">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.35 {{MDZ|bsb10000858|54}}</ref>:
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* '''1809:''' Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.
* '''1809:''' Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.

Version vom 9. Januar 2016, 14:53 Uhr

Domänenamt Weedern

  • 1750: Das Domänenamt Weedern gehörte zu der Litauischen Kammer zu Gumbinnen. Der Sitz des Domänenamt Weedern war im Vorwerk Vorwerk Weedern. [1] [2]
  • Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde. Da das Domämenamt Weedern zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt Goldap zugeschlagen. [3]
  • Das Domänenamt Weedern bestand aus 3 Vorwerken und 33 Dörfern wie folgt: [2]:
Radtkehmen Nuvola-gnome-devel.svg
  • 1809: Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.
  1. Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.317
  2. 2,0 2,1 Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.35 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
  3. Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.56 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums