Widdeshoven/Sappeur-Corps: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Dezember 2015, 12:48 Uhr
Das Sappeur-Corps zu Widdeshoven
Im Archiv des Rhein-Kreises Neuss befindet sich ein Dokument mit den Statuten des Sappeur-Corps.
Am 1. Juni 1890 gründeten Mitglieder der St. Sebastianus-Bruderschaft Hoeningen dieses Corps, welches sich die Aufgabe gestellt hat den Festzug genannter Bruderschaft als uniformierte Sappeure zu vervollständigen.
Die Vereinsfahne
Gewidmet |
Die Statuten von 1890
Datei:Widdeshoven Sappeurcorps 1890.pdf
§ 1
Das Sappeur Corps besteht: erstens aus aktiven
Mitgliedern, welche den Festzug als Sappeure
mitmachen müssen; zweitens aus Ehrenmitgliedern,
welche die, den Festzug mitmachenden Sappeure
durch freiwillige Beiträge nach Kräften unterstützen.
§ 2
Die Zahl der aktiven Mitglieder ist auf
23 Mann festgestellt und hat sich wie folgt
organisiert:
1.Hauptmann, 2. ein Lieutnant, 3. zwei
Flügelunteroffiziere, 4. ein Hellebardenträger
mit zwei sogenannten Fahnen-Offizieren,
5. fünfzehn Mann Mannschaften.
§ 3
Jedes aktive Mitglied zahlt bis zum 1ten
Dezember 1892 jeden Sonntag 10 Pfg., danach
monatlich 20 Pfg., wofür nebst den frei-
willigen Beiträgen der Ehrenmitglieder all-
mählich die erforderlichen Bekleidungs- und
Ausrüstungsstücke angeschafft und von einem
Kapitain-Durms gut aufbewahrt werden.
§ 4
Die aktiven Mitglieder wählen aus ihrer
Mitte einen Chef, sowie dessen Stellvertreter
und ein aus 5 Personen bestehendes Comite,
welche Wahl in die Zeit der Wahl in der
Bruderschaft fällt, wobei auch gleichzeitig die
Wahl der Chargierten stattfindet.
§ 5
Der Chef hat das Recht: die halbjährlich statt-
findenden Generalversammlungen einzuberufen,
jedoch muß sich derselbe über die vorzutra-
genden Gegenstände mit dem Comite besprechen.
Außerordentliche Versammlungen können nur
auf Beschluß der Come's stattfinden. Die
Versammlungen müssen abwechselnd in den
Wirthslokalen der Ortschaften Widdeshoven
und Hoeningen stattfinden und sind die
Mitglieder mindestens Tags vorher hierzu einzuladen.
§ 6
Zu allen bindenden Beschlüssen ist die Anwesen-
heit von mindestens einem Viertel der aktiven
Mitglieder erforderlich. Wenn bei einer
Abstimmung Stimmengleichheit eintritt, so
entscheidet die Stimme des Chefs.
§ 7
Jedes Mitglied verpflichtet sich: christliche Sitte und
Ordnung jederzeit zu pflegen und ist es dem Comite
anheimgegeben, diejenigen Mitglieder; welche sich
durch ungesittetes und tadelhaftes Betragen unge-
bührlich benehmen, auszuschließen und hat der Aus-
geschlossene durchaus keinen Anspruch auf Rück-
zahlung der eingezahlten Gelder.
§ 8
Diejenigen Sachen, welche von den eingezahlten Geldern
angeschafft, bleiben Eigenthum des Sappeur-Corps
und werden nur von den aktiven Mitgliedern
getragen. Sollte nun einmal von den aktiven
Mitgliedern durch Krankheit oder Verziehen gezwungen
sein, auszuscheiden, so bekommt dasselbe eine Vergü-
tung, bei Todesfall eines aktiven Mitgliedes be-
kommen dessen nächsten Angehörige eine Vergütung,
über deren Höhe das Comite zu beschließen hat.
§ 9
Wenn ein neues Mitglied anstelle des Ausge-
schiedenen oder Gestorbenen eintritt, so hat dasselbe,
um aktives Mitglied werden zu können, ein
Eintrittsgeld zu zahlen; über dessen Höhe das Comite
zu beschließen hat und tritt danach alle Rechte des
Ausgeschiedenen oder Verstorbenen an.
§ 10
Wenn ein aktives Mitglied sechs Monate im
Bezahlen zurück bleibt, so ist dasselbe vom Comite
zur Bezahlung aufzufordern, weigert sich dasselbe
zu bezahlen, so ist dasselbe auszuschließen und
hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten
Gelder.
§ 11
Solange die Zahl der aktiven Mitglieder noch
aus 4 Mann besteht, gilt das Sappeur-Corps
als lebensfähig, sind es aber weniger als 4 Mann,
so ist dasselbe als aufgelöst zu betrachten und das
Vermögen fällt der St. Sebastianus-Bruderschaft
zu. Sollte jedoch im Laufe der Zeit seitens der
St. Sebastianus-Bruderschaft die Aufführung des
Sappeur-Zuges nicht mehr geduldet werden, so werden
die aktiven Mitglieder die Kleidungs- und Ausrüstungs-
stücke unter sich teilen und der vorhandene Baar-
bestand wird zu einem guten und religiösen
Zwecke verwandt werden.
Widdeshoven, den 18ten Juli 1891
Bei der Gründung unterzeichneten 23 Mitglieder die Statuten.
Mitgliederverzeichnis von 1890
<tab head="top" class="wikitable sortable" width="250px"> lfd. Nr. Mitglieder 1 Münchradt, Arnold 2 Hirtz, Christian 3 Geuenich, Johann 4 Pütz, Wilhelm 5 Esser, Adam 6 Schnitzler, Theodor 7 Bausch, Johann 8 Winkels, Heinrich 9 Briemer, Jakob 10 Hilgers, August 11 Strauch, Josef 12 Strauch, H. 13 Theis, Wilhelm 14 Rottels, Josef 15 Rottels, Theodor 16 Bausch, Laz. 17 Hirtz, Arnold 18 Mieves, Heinrich 19 Kroich, Heinrich 20 Koenen, Heinz 21 Arntz, Heinrich 22 Tollhausen, Johann 23 Müller, Jakob </tab>