Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/144: Unterschied zwischen den Versionen

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::Dienstzeit eine gesammte active Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Derselbe hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst des Großherzogthums.<br />{{NE}}Sind in Ermangelung geeigneter Unterofficiere von mindestens neunjähriger activer Militärdienstzeit auf Grund des § 6 des Dienstreglements Unterofficiere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger activer Militärdienstzeit in das Gendarmerie-Corps aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte active Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten activen Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des Großherzogthums.<br />{{NE}}Wird dem Gendarmen eine Civildienststelle übertragen, dann erfolgt seine Entlassung durch den Commandeur des Gendarmerie-Corps."
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Aktuelle Version vom 28. November 2015, 05:33 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 17.


Dienstzeit eine gesammte active Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Derselbe hat Gültigkeit für den Reichsdienst und den Civildienst des Großherzogthums.
      Sind in Ermangelung geeigneter Unterofficiere von mindestens neunjähriger activer Militärdienstzeit auf Grund des § 6 des Dienstreglements Unterofficiere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger activer Militärdienstzeit in das Gendarmerie-Corps aufgenommen worden, so darf denselben der Civilversorgungsschein verliehen werden, wenn sie entweder eine gesammte active Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Uebertritt in die Gendarmerie durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesammten activen Dienstzeit von acht Jahren invalide geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Civildienst des Großherzogthums.
      Wird dem Gendarmen eine Civildienststelle übertragen, dann erfolgt seine Entlassung durch den Commandeur des Gendarmerie-Corps."


      Darmstadt, den 19. August 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.