Heimfall (Eigenbehörigkeit): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. August 2015, 10:43 Uhr
Historischer Rechtsbegriff
Beutung:
Der Heimfall von Rechten (Erbbesitz, Lehen, gutsherrliche Rechte) vesetzt im Todesfall den Eigentümer durch den Zufall (Rückfall) abgetretener Rechte (wieder) in deren direkten Genuß.