Stipulatio: Unterschied zwischen den Versionen

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# [[Stipulatione mediante]]
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;1.Bedeutung: 18. Jahrhundert:Formel = verlesen, überprüft, bekäftigt
;1.Bedeutung:Handgelöbnis mit Formel = verlesen, überprüft, bekäftigt <ref>Quelle: Der kleine Stowasser Hrsg. Michael Petschenig (1913)</ref>
;2.Bedeutung:Formel = zuverlässig 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt ''(3. = duch [[angelobt|Anlobung]] oder Handschlag)''
;2.Bedeutung:glaubwürdiges Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt per Handschlag
;3.Bedeutung:Formel = so vorgelesen, überprüft, bekäftigt zu Händen (...)<ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref>
;3.Bedeutung:Handgelöbnis mit Formel = so vorgelesen, 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt per Handschlag (...)<ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref>
;4.Bedeutung:Formel = wie vorbeschrieben verlesen, überprüft, bekäftigt
;4.Bedeutung:Handgelöbnis mit Formel = wie vorbeschrieben verlesen, überprüft, bekäftigt
;5.Bedeutung:Formel = dem [[Eigenbehörige|Eigenbehörigen]] vorgelesen, überprüft, bekräftigt und von ihm beeidet
;5.Bedeutung:Handgelöbnis gegenüber dem Mandanten mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt
;6.Bedeutung:Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt ''(3. = duch [[angelobt|Anlobung]] oder Handschlag)''
;6.Bedeutung:Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt  


;historische Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
;historische Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.

Version vom 22. August 2015, 14:48 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stipulatio

Amtssprache

  1. Stipulatio (lat.), Stipulando
  2. fide stipulatione (lat.)
  3. sic stipulatum ad manus (lat.)
  4. desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu"
  5. qui mandatarii stipulando angelobt
  6. Stipulatione mediante
1.Bedeutung
Handgelöbnis mit Formel = verlesen, überprüft, bekäftigt [1]
2.Bedeutung
glaubwürdiges Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt per Handschlag
3.Bedeutung
Handgelöbnis mit Formel = so vorgelesen, 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt per Handschlag (...)[2]
4.Bedeutung
Handgelöbnis mit Formel = wie vorbeschrieben verlesen, überprüft, bekäftigt
5.Bedeutung
Handgelöbnis gegenüber dem Mandanten mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt
6.Bedeutung
Handgelöbnis mit Formel = 1.verlesen, 2.überprüft, 3.bekäftigt
historische Bedeutung
bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage (punctatim vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.

Beispiel

  • Haus Ostendorf: 1747(...)ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
    • an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung ausbedungen (der Vertrag war geschlossen).

Fußnoten

  1. Quelle: Der kleine Stowasser Hrsg. Michael Petschenig (1913)
  2. Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915)
  3. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 41