Stipulatio: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
# desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu" | # desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu" | ||
;Bedeutung: | ;1.Bedeutung: 18. Jahrhundert:Phrase = verlesen, geprüft, bekäftigt | ||
;2.Bedeutung:Phrase = so verlesen, geprüft, bekäftigt <ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref> | |||
;3.Bedeutung:Phrase = wie vorbeschrieben verlesen, geprüft, bekäftigt | |||
; | ;historische Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen. | ||
===Beispiel=== | ===Beispiel=== |
Version vom 20. August 2015, 07:34 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stipulatio
Amtssprache
- Stipulatio (lat.), Stipulando
- sic stipulatum (lat.)
- desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu"
- 1.Bedeutung
- 18. Jahrhundert:Phrase = verlesen, geprüft, bekäftigt
- 2.Bedeutung
- Phrase = so verlesen, geprüft, bekäftigt [1]
- 3.Bedeutung
- Phrase = wie vorbeschrieben verlesen, geprüft, bekäftigt
- historische Bedeutung
- bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage (punctatim vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
Beispiel
- Haus Ostendorf: 1747(...)ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
- an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung ausbedungen (der Vertrag war geschlossen).
- Haus Ostendorf: (...) 1754 18. July (...) daß bei Verlust erwerbenden Rechtes, das Erbe getrewlich verwalten, Recht und Gerechtigkeit, Gehöltz, Att(ienzien)- und Pertinentien bestens conserviren, auch Prästanda nach Einhalt punctatim vorgelesenen Lägerbuchs, subpoena paratae executionis prästieren (...) [2]