Stipulatio: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 6: Zeile 6:
# desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu"
# desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu"


;Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
;1.Bedeutung: 18. Jahrhundert:Phrase = verlesen, geprüft, bekäftigt
;2.Bedeutung:Phrase = so  verlesen, geprüft, bekäftigt <ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref>
;3.Bedeutung:Phrase = wie vorbeschrieben verlesen, geprüft, bekäftigt


;1.Bedeutung: 18. Jahrhundert: "stipulieren" = ausbedingen, abmachen, festsetzen, vereinbaren
;historische Bedeutung: bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage ([[punctatim]] vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.
;2. Bedeutung: so bedungen, so vereinbart <ref>Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915) </ref>
;3. Bedeutung: so festgelegt und beschlossen


===Beispiel===
===Beispiel===

Version vom 20. August 2015, 07:34 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stipulatio

Amtssprache

  1. Stipulatio (lat.), Stipulando
  2. sic stipulatum (lat.)
  3. desuper vine inde Stipulatum (lat.), "de sup. Stipulatu"
1.Bedeutung
18. Jahrhundert:Phrase = verlesen, geprüft, bekäftigt
2.Bedeutung
Phrase = so verlesen, geprüft, bekäftigt [1]
3.Bedeutung
Phrase = wie vorbeschrieben verlesen, geprüft, bekäftigt
historische Bedeutung
bei den Römern Bezeichnung für einen mündlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten ohne Unterbrechung Frage und Antwort austauschten. Der Gläubiger (Stipulant) oder Grundherr stellte die Frage (punctatim vorgelesen), der Schuldner (Promittent) oder Erbpächter beantwortete sie. Damit war der Vertrag geschlossen.

Beispiel

  • Haus Ostendorf: 1747(...)ad manus qua mandatarii stipulando angelobt"
    • an Hand des Bevollmächtigten die Vereinbarung ausbedungen (der Vertrag war geschlossen).

Fußnoten

  1. Bruns, Alfred: Die Amtssprache (1915)
  2. Quelle: Vereinigten Westfälischen Adelsarchive e. V, Ostendorf (Lem.O), Findbuch, Lagerbuch Seite 41