Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 6 (Strange)/023: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Strange Beiträge 6|022|26|024| | <noinclude>{{Strange Beiträge 6|022|26|024|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
Aus ihrer zweiten Ehe stammt Johann Bernhard von Ewig, der in der Folge Herr zur Hallen geworden. | |||
{{NE}}Die ältere Elisabeth von Olmissen vermählte sich am 27. Januar 1598 mit Johann von Nevelstein(Sohn des Thomas von Nevelstein zu Gillrath und der Sophia von Mirbach). Bräutigam bringt in die Ehe das Haus Gillrath, wie dasselbe jetzo seine Eltern besitzen; nebst noch einigen andern Gütern im Amte Wassenberg gelegen. Die Braut dagegen das Haus zur Hallen mit all seiner Erbgerechtigkeit, sammt dem dritten Theil einer Pfandschaft zu Horn im Betrage von 2000 Goldgulden; dabei hat sie aber die Verpflichtung, ihrer Schwester Elsbechen nach Absterben der Eltern binnen drei Jahren neben gebührlicher Pension, fünf vom hunert, 5500 Thaler, jeden zu 52 Albus, baar zu erlegen, jedoch alles nach beschehener ordentlicher Verzichtleistung; derowegen auch alsdann Elsbechen dafür noch 50 Thaler zu entrichten. Sodann ist in dem Heirathsvertrage noch bedingt, dass beiden zukünftigen Ehegatten bei derselben Vater und Mutter zur Hallen, so lange sie sich freundlich vergleichen können, einzuwohnen zugelassen sein, im andern Falle aber zur Verhütung der Weiterung auf dem Vorhof ein Gemach zugerüstet werden solle, darinnen sie ihre Wohnung der Nothdurft nach haben können; und sollen die Eltern den Sohn mit einem Pferd und Diener, und die Tochter mit einer Magd gebührlich verpflegen und unterhalten, und ihnen jährlichs 100 Thlr und daneben noch für ihr Spielgeld 25 Thlr darreichen. | |||
{{NE}}Heinrich von Olmissen Herr zur Hallen ist wohl nicht lange nach Heirath seiner Tochter mit Tod abgegangen; am 12. April 1599 erscheint seine Gattin als Wittwe. Dieselbe schloss am 6. März 1601 mit ihrem Schwiegersohn einen Vertrag, worin sie demselben, der Leibzucht sich begebend, die Güter und Einkünfte zur Hallen überweiset, wogegen dieser sich verbindet, die Mutter die Zeit ihres Lebens mit einer Magd, wie auch die Schwester Elsbeth bis zu ihrer Bestattung, mit Essen und Trinken, Feuerung und Licht nach ihrem Stande unsträflich zu verpflegen, dergestaöt dass, wenn der Mutter nicht geliebet zu Tisch zu gehen, sie gemächtiget sein solle, Nothdurft von Kost für ihre Person aus der Küche holen zu lassen. Ueberdies verpflichtet er sich, der Mutter und Schwester Elsbeth jährlichs jeder zehn Stein Flachs und 25 Thlr Wassenberger |
Aktuelle Version vom 12. August 2015, 09:08 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange) | |
1 2 3 4 5 | Heft 6 | 7 8 9 10 11 12 | |
Glossar | |
<<<Vorherige Seite [022] |
Nächste Seite>>> [024] |
Datei:Strange 06.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Aus ihrer zweiten Ehe stammt Johann Bernhard von Ewig, der in der Folge Herr zur Hallen geworden.
Die ältere Elisabeth von Olmissen vermählte sich am 27. Januar 1598 mit Johann von Nevelstein(Sohn des Thomas von Nevelstein zu Gillrath und der Sophia von Mirbach). Bräutigam bringt in die Ehe das Haus Gillrath, wie dasselbe jetzo seine Eltern besitzen; nebst noch einigen andern Gütern im Amte Wassenberg gelegen. Die Braut dagegen das Haus zur Hallen mit all seiner Erbgerechtigkeit, sammt dem dritten Theil einer Pfandschaft zu Horn im Betrage von 2000 Goldgulden; dabei hat sie aber die Verpflichtung, ihrer Schwester Elsbechen nach Absterben der Eltern binnen drei Jahren neben gebührlicher Pension, fünf vom hunert, 5500 Thaler, jeden zu 52 Albus, baar zu erlegen, jedoch alles nach beschehener ordentlicher Verzichtleistung; derowegen auch alsdann Elsbechen dafür noch 50 Thaler zu entrichten. Sodann ist in dem Heirathsvertrage noch bedingt, dass beiden zukünftigen Ehegatten bei derselben Vater und Mutter zur Hallen, so lange sie sich freundlich vergleichen können, einzuwohnen zugelassen sein, im andern Falle aber zur Verhütung der Weiterung auf dem Vorhof ein Gemach zugerüstet werden solle, darinnen sie ihre Wohnung der Nothdurft nach haben können; und sollen die Eltern den Sohn mit einem Pferd und Diener, und die Tochter mit einer Magd gebührlich verpflegen und unterhalten, und ihnen jährlichs 100 Thlr und daneben noch für ihr Spielgeld 25 Thlr darreichen.
Heinrich von Olmissen Herr zur Hallen ist wohl nicht lange nach Heirath seiner Tochter mit Tod abgegangen; am 12. April 1599 erscheint seine Gattin als Wittwe. Dieselbe schloss am 6. März 1601 mit ihrem Schwiegersohn einen Vertrag, worin sie demselben, der Leibzucht sich begebend, die Güter und Einkünfte zur Hallen überweiset, wogegen dieser sich verbindet, die Mutter die Zeit ihres Lebens mit einer Magd, wie auch die Schwester Elsbeth bis zu ihrer Bestattung, mit Essen und Trinken, Feuerung und Licht nach ihrem Stande unsträflich zu verpflegen, dergestaöt dass, wenn der Mutter nicht geliebet zu Tisch zu gehen, sie gemächtiget sein solle, Nothdurft von Kost für ihre Person aus der Küche holen zu lassen. Ueberdies verpflichtet er sich, der Mutter und Schwester Elsbeth jährlichs jeder zehn Stein Flachs und 25 Thlr Wassenberger