Domänenamt Budweitschen: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.315
↑ Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.33 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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* Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde. Da das Domämenamt Budwetschen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, es wurde dem Domänen-Justiz-Amt Stallupöhnen zugeschlagen. | * Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde. Da das Domämenamt Budwetschen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, es wurde dem Domänen-Justiz-Amt Stallupöhnen zugeschlagen. | ||
* Das Domänenamt Budwetschen bestand aus 3 Vorwerken und 26 Dörfern wie folgt: <ref>Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.33 {{MDZ|bsb10000858|45}}</ref>: | * Das Domänenamt Budwetschen bestand aus 3 Vorwerken und 26 Dörfern wie folgt: <ref>Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.33 {{MDZ|bsb10000858|45}}</ref>: | ||
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* Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden. <noinclude><references/></noinclude> | * Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden. <noinclude><references/></noinclude> |
Version vom 3. Juni 2015, 07:58 Uhr
- 1728: Das Domänenamt Budwetschen wurde 1728 gegründet und hatte seinen Sitz im Budwetschen. [1]
- Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde. Da das Domämenamt Budwetschen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, es wurde dem Domänen-Justiz-Amt Stallupöhnen zugeschlagen.
- Das Domänenamt Budwetschen bestand aus 3 Vorwerken und 26 Dörfern wie folgt: [2]:
- Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von
Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse
des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.