Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/155: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}1. Als Mindestgehalt ist, vorbehaltliche des rechts einer neuen Regelung der Verpflichtungen der Lehrer, zu gewähren:
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| a) || einem Rektor an den bestehenden Gymnasien, Realgy<mnasien und zehnklassigen Realanstalten, sowie einem Ephorus an den miederen evangelschen theaolgoschen Seminarien || 4400 ''M''
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| || neben freier Wohnung oder Mietzins-Entschädigung.
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| b) || dem Rektor eines Lyceums, eines Reallyceums und einer achtklassigen Realanstalt || 4200 ''M''
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| c) || dem Hauptlehrer an einer oberen Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten || 3600 ''M''
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| d) || dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten || 2100 ''M''
| d) || dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten || 2100''M''
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| e) || dem Lehrer an einer niederen Lateinschule (Präzeptor) oder einer niederen Realschule (Reallehrer) || 2100''M''
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| f) || einem Kollabroator an den unter <tt>lit. e</tt> bezeichneten Schulen || 1850''M''
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| g) || einem Elementarlehrer in Stuttgart || 1900''M''
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| || :außerhalb Stuttgarts || 1750''M''
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| || Zu <tt>b-g</tt> je neben dem regulativmäßigen Wohnungsgeldzuschuß.
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{{NE}}2. Wenn einem Lehrer der unter b-g genannten Kategorien eine Dienstwohnung eingeräumt ist oder eingeräumt wird, so fällt der Wohnungsgeldzuschuß weg. Bei den unter <tt>e</tt> bezeichneten Lehrern ist in diesem Falle der Mindestgehalt auf 2050''M'', bei den unter <tt>f</tt> bezeichneten Lehrern auf 1800''M'', bei <tt>g</tt> auf 1700''M'' zu ermäßigen.
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{{NE}}4. Bei neuer mit Erhöhung der Stellengehalte verbundenen Besoldungregulierungen werden die mit einer Stelle etwa verbundenen

Version vom 23. April 2015, 19:20 Uhr

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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Anhang: Gesetzliche Bestimmunungen.

1. Mindestgehalte.

      1. Als Mindestgehalt ist, vorbehaltliche des rechts einer neuen Regelung der Verpflichtungen der Lehrer, zu gewähren:

a) einem Rektor an den bestehenden Gymnasien, Realgymnasien und zehnklassigen Realanstalten,
sowie einem Ephorus an den niederen evangelschen theologischen Seminarien
4400M
neben freier Wohnung oder Mietzins-Entschädigung.
b) dem Rektor eines Lyceums, eines Reallyceums und einer achtklassigen Realanstalt 4200M
c) dem Hauptlehrer an einer oberen Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten 3600M
d) dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten 2100M
e) dem Lehrer an einer niederen Lateinschule (Präzeptor) oder einer niederen Realschule (Reallehrer) 2100M
f) einem Kollabroator an den unter lit. e bezeichneten Schulen 1850M
g) einem Elementarlehrer in Stuttgart 1900M
:außerhalb Stuttgarts 1750M
Zu b-g je neben dem regulativmäßigen Wohnungsgeldzuschuß.

      2. Wenn einem Lehrer der unter b-g genannten Kategorien eine Dienstwohnung eingeräumt ist oder eingeräumt wird, so fällt der Wohnungsgeldzuschuß weg. Bei den unter e bezeichneten Lehrern ist in diesem Falle der Mindestgehalt auf 2050M, bei den unter f bezeichneten Lehrern auf 1800M, bei g auf 1700M zu ermäßigen.

      3. Ist an eine der unter b-g genannten Stellen bisher eine Mietzinsentschädigung abgereicht worden, so tritt an deren Stelle der regulativmäßige Wohnungsgeldzuschuß. Ist der letztere kleiner als die bisherige Mietzinsentschädigung, so wird der Gehalt auf denjenigen Betrag erhöht, der zusammen mit dem regulativmäßigen Wohnungsgeldzuschuß dem Gesamtbetrag des bisherigen Gehalts und der bisherigen Mietzinsentschädigung gleichkommt. Ein teilweiser Heimfall der bisher gereichten Wohnungsmiete-Entschädigung an di salarierende Kasse findet hienach nicht statt.

      4. Bei neuer mit Erhöhung der Stellengehalte verbundenen Besoldungregulierungen werden die mit einer Stelle etwa verbundenen