Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/155: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anhang: Gesetzliche Bestimmunungen. ==
===1. Mindestgehalte.===
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| a) || einem Rektor an den bestehenden Gymnasien, Realgy<mnasien und zehnklassigen Realanstalten, sowie  einem Ephorus an den miederen evangelschen theaolgoschen Seminarien || 4400 ''M''
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| || neben freier Wohnung oder Mietzins-Entschädigung.
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| b) || dem Rektor eines Lyceums, eines Reallyceums und einer achtklassigen Realanstalt || 4200 ''M''
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| d) || dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten || 2100 ''M''
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Version vom 23. April 2015, 17:14 Uhr

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
Inhalt
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Anhang: Gesetzliche Bestimmunungen.

1. Mindestgehalte.

      1. Als Mindestgehalt ist, vorbehaltliche des rechts einer neuen Regelung der Verpflichtungen der Lehrer, zu gewähren:

a) einem Rektor an den bestehenden Gymnasien, Realgy<mnasien und zehnklassigen Realanstalten, sowie einem Ephorus an den miederen evangelschen theaolgoschen Seminarien 4400 M
neben freier Wohnung oder Mietzins-Entschädigung.
b) dem Rektor eines Lyceums, eines Reallyceums und einer achtklassigen Realanstalt 4200 M
c) dem Hauptlehrer an einer oberen Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten 3600 M
d) dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten 2100 M