Polizeygericht (Kanton): Unterschied zwischen den Versionen
K (Automatic page editing) |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Hierarchie:''' | '''Hierarchie:''' | ||
[[Portal:Regionale Forschung|Regional]] > [[Historisches Territorium]] > [[Kaiserreich Frankreich]] | [[Portal:Regionale Forschung|Regional]] > [[Historisches Territorium]] > [[Kaiserreich Frankreich]] > [[Friedensgericht (Kanton)]] | ||
==Zuständigleit der Friedensrichter == | ==[[Friedensgericht (Kanton)]]: Zuständigleit der Friedensrichter == | ||
Nebendem sind die Friedensrichter auch in Polizey - Uebertretungsfällen, welche entweder eine Geldbuße von höchstem 15 Francs oder eine Gefängnißstrafe von höchstens 5 Tagen nach sich ziehen können, als Polizeyrichter zu betrachten, und haben darin mit den Mairen gleiche Gerichtsbarkeit. | Nebendem sind die Friedensrichter auch in Polizey - Uebertretungsfällen, welche entweder eine Geldbuße von höchstem 15 Francs oder eine Gefängnißstrafe von höchstens 5 Tagen nach sich ziehen können, als Polizeyrichter zu betrachten, und haben darin mit den Mairen gleiche Gerichtsbarkeit. | ||
Aktuelle Version vom 5. April 2015, 09:19 Uhr
Hierarchie:
Regional > Historisches Territorium > Kaiserreich Frankreich > Friedensgericht (Kanton)
Friedensgericht (Kanton): Zuständigleit der Friedensrichter
Nebendem sind die Friedensrichter auch in Polizey - Uebertretungsfällen, welche entweder eine Geldbuße von höchstem 15 Francs oder eine Gefängnißstrafe von höchstens 5 Tagen nach sich ziehen können, als Polizeyrichter zu betrachten, und haben darin mit den Mairen gleiche Gerichtsbarkeit.
Alleinzuständigkeit
Jedoch erkennen die Friedensrichter in folgenden Fällen ausschließlich:
- Ueber polizeywidrige Handlungen, die im Umfange der Gemeinde begangen worden sind, welche der Hauptort des Cantons ist;
- über polizeywidrige Handlungen, welche in den nbrigen Gemeinden ihres Cantons begangen worden, in so fern die Urheber nicht auf frischer That ertappt wurden, und die Uebertretungen von Personen verübt worden sind, welche in der Gemeinde nicht wohnhaft, oder nicht anwesend sind, oder auch, wenn Zeugen , welche Auskunft über die That geben sollen, entweder dort ihre Wohnung nicht haben, oder doch nicht anwesend sind;
- über ähnlicde Uebertretungen, in so fern der verletzte Theil, der hierüber Klage führt, bey seinem Antrage auf Schadensersatz entweder die Summe nicht ausdrückt oder doch mehr als 15 Francs für Entschädigung fordert;
- über Forstfrevel, wenn von Privatpersonen hierüber Klage geführt wird;
- üeber Verbal- Injurien;
- wenn Schriften, oder Holz - oder Kupferstiche, welche den guten Sitten zuwider sind, öffentlich angeschlagen, angekündigt, verkauft, umgetheilt, oder- sonst abgesetzt werden;
- über die Klage wider diejenigen, welche aus dem Wahrsagen, Vorhersagen künftiger Dinge, oder dem Auslegen der Träume ein Gewerbe machen.
In gerichtlichen Polizeysachen wird vor dem Friedensgerichte die Stelle des öffentlichen Ministeriums von dem Polizey - Commissair des Orts, wo das Gericht seinen Sitz hat, und wenn dieser verhindert oder keiner da ist, vom Meire versehen, der sich durch seinen Beygeordneten etsetzen lassen kann.
Hingegen muß in den Orten, wo der Maire das Polizeygericht versieht, der Adjunct die Stelle des öffentlichen Ministeriums wahrnehmen, und wenn dieser abwesend ist, oder für den Maire das Polizey - Richteramt ausübt, ein Mitglied des Municipal - Raths eintreten, das zu diesem Ende von dem kayserlichen Procurator für ein ganzes Iahr ernannt wird.
Das Amt eines Gerichtschreibers in Polizey-Sachen vertritt bey dem Meire ein Bürger, der vor dem Antritt seiner Stelle bey dem Correctionel - Gerichte vereidet wird.
Die Appellation von den Aussprüchen der Polizeygerichte, in so fern sie Verhaftung von 5 Tagen oder Geldbußen von 15 Francs, ohne die Kosten mitzurechnen, übersteigen, gehen an die Zuchtgerichte; diejenigen Aussprüche , welche geringere Strafen oder gar keine erkennen, sind in letzter Instanz, es findet daher auch keine Appellation davon statt, und sie können nur auf dem Wege der Kassation angegriffen werden.
Quelle
- Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).