Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/132: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 19.'''</center>
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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Unser Ministerium des Innern und der Justiz kann im Einvernehmen mit Unserem Ministerium der Finanzen bestimmen, daß und in welcher Weise die im § 1 bezeichneten Kosten oder welche derselben durch Verwendung von Stempelmarken zur Staatskasse verrechnet werden.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz kann auch bestimmt werden, daß die Gebühren für Eintragungen in die Handels- und die Zeichen-Register von den Gerichtsschreibern zu vereinnahmen und in welcher Weise dieselben zu verrechnen seien.
<center>§ 4.</center>
{{NE}}Die Gerichtsschreiber sind berechtigt, Kosten, welche sonst durch die Erhebungsstelle zu erheben wären, mit der Verpflichtung alsbaldiger Ablieferung an diese Stelle in Empfang zu nehmen, wenn solche Kosten durch die Post bei ihnen eingehen oder von dem Gerichtsvollzieher vorschußweise entrichtet werden für Akte, in Folge deren der Gerichtsschreiber in Vermittlung eines Parteiauftrags dem Gerichtsvollzieher Schriften zum Zwecke der Zustellung oder des Gebrauchs bei der Zwangsvollstreckung aushändigt.
<center>§ 5.</center>
{{NE}}Ueber die Zahlungen, welche an die Erhebungsstellen geleistet werden, haben diese Stellen den Gerichtsschreibereien periodische Mittheilungen zu machen.<br />
{{NE}}Einer Vorlage der Quittung bedarf es (soweit nicht an den Gerichtsschreiber gezahlt wird, § 1 Ziffer 4) nur noch in den Fällen, in welchen die Thätigkeit des Gerichts von der Kostenzahlung abhängt und vor der periodischen Mittheilung der Zahlungen veranlaßt werden soll.
<center>§ 6.</center>
{{NE}}Ist dem Gerichte die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners bekannt, so kann die Berechnung und Erhebung der Kosten unterbleiben, bis sich Thatsachen ergeben, welche die Vermuthung begründen, daß der Schuldner zahlungsfähig sei.
<center>§ 7.</center>
{{NE}}Insoweit die vorstehenden Bestimmungen weitergehende Vorschriften bezüglich der Ueberwachung der Gerichtsschreiber, als solche der § 11 der Verordnung vom 11. September 1879 enthält, nothwendig machen, wird Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Geeignete anordnen.

Aktuelle Version vom 14. März 2015, 18:24 Uhr

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Nr. 19.


§ 2.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz kann im Einvernehmen mit Unserem Ministerium der Finanzen bestimmen, daß und in welcher Weise die im § 1 bezeichneten Kosten oder welche derselben durch Verwendung von Stempelmarken zur Staatskasse verrechnet werden.

§ 3.

      Von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz kann auch bestimmt werden, daß die Gebühren für Eintragungen in die Handels- und die Zeichen-Register von den Gerichtsschreibern zu vereinnahmen und in welcher Weise dieselben zu verrechnen seien.

§ 4.

      Die Gerichtsschreiber sind berechtigt, Kosten, welche sonst durch die Erhebungsstelle zu erheben wären, mit der Verpflichtung alsbaldiger Ablieferung an diese Stelle in Empfang zu nehmen, wenn solche Kosten durch die Post bei ihnen eingehen oder von dem Gerichtsvollzieher vorschußweise entrichtet werden für Akte, in Folge deren der Gerichtsschreiber in Vermittlung eines Parteiauftrags dem Gerichtsvollzieher Schriften zum Zwecke der Zustellung oder des Gebrauchs bei der Zwangsvollstreckung aushändigt.

§ 5.

      Ueber die Zahlungen, welche an die Erhebungsstellen geleistet werden, haben diese Stellen den Gerichtsschreibereien periodische Mittheilungen zu machen.
      Einer Vorlage der Quittung bedarf es (soweit nicht an den Gerichtsschreiber gezahlt wird, § 1 Ziffer 4) nur noch in den Fällen, in welchen die Thätigkeit des Gerichts von der Kostenzahlung abhängt und vor der periodischen Mittheilung der Zahlungen veranlaßt werden soll.

§ 6.

      Ist dem Gerichte die Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners bekannt, so kann die Berechnung und Erhebung der Kosten unterbleiben, bis sich Thatsachen ergeben, welche die Vermuthung begründen, daß der Schuldner zahlungsfähig sei.

§ 7.

      Insoweit die vorstehenden Bestimmungen weitergehende Vorschriften bezüglich der Ueberwachung der Gerichtsschreiber, als solche der § 11 der Verordnung vom 11. September 1879 enthält, nothwendig machen, wird Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Geeignete anordnen.