Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/083: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt, den 15. Mai 1880.
Bekanntmachung,
die Veröffentlichung der Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen betreffend.
Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||1) Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der zwischen Hessen und Württemberg getroffenen Vereinbarung wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen betreffend. - 3) Bekanntmachung die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend. | |||
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<center>'''Bekanntmachung,<br />die Veröffentlichung der Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen betreffend.</center> | |||
{{NE}}Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Publication von Aenderungen derjenigen Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen, welche bisher durch das Großherzogliche Regierungsblatt veröffentlicht worden sind, fernerhin nicht mehr in gedachtem Organ stattfinden, sondern den Localbehörden überlassen werden wird, die bezüglichen Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 3. Mai 1880. | |||
<center>'''Großherzogliches Staatsministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center> | |||
<div align="right"> Rothe. </div> |
Aktuelle Version vom 13. März 2015, 20:45 Uhr
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der zwischen Hessen und Württemberg getroffenen Vereinbarung wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen betreffend. - 3) Bekanntmachung die Gebühren bei dem Ab- und Zuschreiben der zu versichernden Gebäude in den Brandversicherungskatastern betreffend. |
die Veröffentlichung der Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen betreffend.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Publication von Aenderungen derjenigen Hafen-Polizei- und Gebühren-Ordnungen, welche bisher durch das Großherzogliche Regierungsblatt veröffentlicht worden sind, fernerhin nicht mehr in gedachtem Organ stattfinden, sondern den Localbehörden überlassen werden wird, die bezüglichen Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Darmstadt, den 3. Mai 1880.
v. Starck.
Rothe.