Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/116: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 17.
Zur Beglaubigung:
Der Polizeibeamte: Der Eichungsbeamte:
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{{NE}}Die im Gebrauch befindlichen Schankgefäße, nämlich: {{Sperrschrift |...}} Stück von 1 Liter, {{Sperrschrift |...}} Stück von {{Bruch |1|2}} Liter, {{Sperrschrift |...}} Stück von {{Bruch |1|4}} Liter und {{Sperrschrift |...}} Stück von {{Bruch |1|8}} Liter, wurden geprüft, hierbei {{Sperrschrift |...}} Stück als richtig befunden und {{Sperrschrift |...}} Stück als den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend mit Beschlag belegt. Der nach § 4 der Verordnung vom 10. October 1871 in jedem Schanklocale bereit zu haltende Satz geeichter Flüssigkeitsmaße ist {{Sperrschrift |.....}} vorhanden.<br /><br /> | |||
{{NE}}Der in dem Gebäude, in welchem sich das Eingangs erwähnte Geschäftslocal befindet, aufgestellte Gasmesser ist {{Sperrschrift |.....}} vorschriftsmäßig gestempelt.<br /><br /> | |||
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|width=30px | ||{{NE}} Andere als die vorgefundenen, zum Gebrauch in seinem Gewerbe geeigneten Maße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge versichert Herr {{Sperrschrift |............}} in seinen Geschäftslocalen nicht zu haben.<br />{{NE}}Die vorstehend unter ''b'' und ''c'' aufgeführten Stücke wurden dem Eigenthümer mit dem Bemerken zurückgegeben, dieselben zur genaueren Prüfung resp. Umstempelung aus das hiesige Eichamt verbringen zu lassen, während die unter ''d'' und ''e'' aufgeführten Stücke bis auf Weiteres mit Beschlag belegt wurden.<br />{{NE}}Vorgelesen und unterschrieben. | |||
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<center>Zur Beglaubigung:<br /><br />Der Polizeibeamte:{{NE}}{{NE}} Der Eichungsbeamte:</center> |
Aktuelle Version vom 2. Januar 2015, 20:03 Uhr
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Die im Gebrauch befindlichen Schankgefäße, nämlich: ... Stück von 1 Liter, ... Stück von 1/2 Liter, ... Stück von 1/4 Liter und ... Stück von 1/8 Liter, wurden geprüft, hierbei ... Stück als richtig befunden und ... Stück als den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend mit Beschlag belegt. Der nach § 4 der Verordnung vom 10. October 1871 in jedem Schanklocale bereit zu haltende Satz geeichter Flüssigkeitsmaße ist ..... vorhanden.
Der in dem Gebäude, in welchem sich das Eingangs erwähnte Geschäftslocal befindet, aufgestellte Gasmesser ist ..... vorschriftsmäßig gestempelt.
Andere als die vorgefundenen, zum Gebrauch in seinem Gewerbe geeigneten Maße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge versichert Herr ............ in seinen Geschäftslocalen nicht zu haben. Die vorstehend unter b und c aufgeführten Stücke wurden dem Eigenthümer mit dem Bemerken zurückgegeben, dieselben zur genaueren Prüfung resp. Umstempelung aus das hiesige Eichamt verbringen zu lassen, während die unter d und e aufgeführten Stücke bis auf Weiteres mit Beschlag belegt wurden. Vorgelesen und unterschrieben. |
Der Polizeibeamte: Der Eichungsbeamte: