Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/103: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>{{Sperrschrift |'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''}}</center> | |||
<center>'''Nr. 15.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 5. Juni 1881.</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||1) Bekanntmachung, den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufnahme der übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen in daß Civildiener-Wittwen-Institut betreffend. - 3) Bekanntmachung, die allgemeine Einführung von Stempelmarken betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß zu denjenigen Stellen und Beamten, bei welchen die in einer speciellen Prüfung der ersten Kategorie bestandenen Aspiranten des Finanzfaches nach ihrer Wahl und nach erhaltener Genehmigung der dem betreffenden Dienstzweig vorstehenden Centralbehörde den mindestens einjährigen praktischen Cursus zu bestehen haben, auch die Kasse- und Hausverwaltung der Landesirrenanstalt gerechnet werden soll.<br /> | |||
{{NE}}Vorstehende Allerhöchste Bestimmung wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 30. December 1859 und vom 9. Januar 1860 (Regierungsblatt Nr. 3 von 1860) sowie vom 15. September 1865 (Regierungsblatt Nr. 44 von 1865) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 7. Juni 1881.<br /> | |||
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|<center>'''Großherzogliches Ministerium des <br />Innern und der Justiz.'''<br /> v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center>||width=5px | ||<center> '''Großherzogliches Ministerium<br />der Finanzen.'''<br />{{Sperrschrift |Schleiermacher.}}</center> | |||
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|colspan=3 |<div align="right"> Kramer.</div> | |||
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Aufnahme der übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen in daß Civildiener-Wittwen-Institut betreffend. - 3) Bekanntmachung, die allgemeine Einführung von Stempelmarken betreffend. |
den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß zu denjenigen Stellen und Beamten, bei welchen die in einer speciellen Prüfung der ersten Kategorie bestandenen Aspiranten des Finanzfaches nach ihrer Wahl und nach erhaltener Genehmigung der dem betreffenden Dienstzweig vorstehenden Centralbehörde den mindestens einjährigen praktischen Cursus zu bestehen haben, auch die Kasse- und Hausverwaltung der Landesirrenanstalt gerechnet werden soll.
Vorstehende Allerhöchste Bestimmung wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 30. December 1859 und vom 9. Januar 1860 (Regierungsblatt Nr. 3 von 1860) sowie vom 15. September 1865 (Regierungsblatt Nr. 44 von 1865) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 7. Juni 1881.
Innern und der Justiz. v. Starck. |
der Finanzen. Schleiermacher. | |
Kramer.
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